Enforcement of Unpaid Taxes Upheld: Summary Procedure Bars Review of Underlying Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a request for definitive enforcement (Rechtsöffnung) for unpaid taxes. The lower court granted definitive Rechtsöffnung, allowing the creditors to enforce the tax claim. The debtor appealed, arguing that the underlying tax assessment was incorrect and that a full hearing should be held. The appellate court upheld the lower court's decision, finding that the Rechtsöffnung procedure is a summary enforcement process and does not allow for a review of the underlying tax debt. The debtor's arguments regarding the tax assessment itself were deemed inadmissible in this enforcement proceeding, as they should have been raised in a separate appeal against the tax decision. Therefore, the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Enforcement of Unpaid Taxes Upheld: Summary Procedure Bars Review of Underlying Assessment: The lower court granted definitive Rechtsöffnung, allowing the creditors to enforce the tax claim. The debtor appealed, arguing that the underlying tax assessment was incorrect and that a full hearing should be held. The appellate court upheld the lower court's decision, finding that the Rechtsöffnung procedure is a summary enforcement process and does not allow for a review of the underlying tax debt. The debtor's arguments regarding the tax assessment itself were deemed inadmissible in this enforcement proceeding, as they should have been raised in a separate appeal against the tax decision. Therefore, the appeal was dismissed.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to impose the costs of the appeal proceedings on the defendant.
Used to determine the amount of the appeal fee.
Applied to dispense with further procedural steps as the appeal was clearly unfounded.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170213-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. Dr. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 10. Januar 2018
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde Bassersdorf, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Gemeindesteueramt Bassersdorf betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 24. November 2017 (EB170661-C)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 24. November 2017 wies das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) die prozessualen Anträge des Beklagten ab und erteilte den Klägern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Bassersdorf- Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2017) – für Staatsund Gemeindesteuern 2013 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'905.75 nebst 4.5 % Zins seit 20. Juni 2017, Fr. 310.80 (Verzugszinsen bis 16. Februar 2017), Fr. 89.95 (Zins von 17. Februar 2017 bis 19. Juni 2017) und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 8 = Urk. 12).
b) Hiergegen hat der Beklagte am 6. Dezember 2017 fristgerecht (Urk. 9) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss die Beschwerdeanträge (Urk. 11):
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.
Eventualiter sei ein neues Verfahren zu eröffnen, in welchem alle betroffenen Parteien ihre Aussagen und Beweise einbringen sollen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Kläger würden ihr Gesuch auf den Einspracheentscheid vom 16. März 2017 und die Schlussrechnung vom 16. Februar 2017 stützen, welche rechtskräftig und vollstreckbar seien. Diese würden definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. Die Forderung samt Zinsen sei ausgewiesen. Die vom Beklagten geltend gemachten Einwendungen gegen die Steuerforderung selber seien im Rechtsöffnungsverfahren nicht zulässig. Damit seien auch die Anträge des Beklagten auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung und dessen Beweisantrag abzuweisen, da diese keine nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwendungen betreffen würden (Urk. 12 S. 2-8).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret
dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, er sei von den Steuerbehörden aufgrund nur "formeller" Darlehensverträge, welchen keine effektiven Darlehen zugrunde liegen würden, zu hoch eingeschätzt worden (Urk. 11, Urk. 6). Wie jedoch bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits im Steuerverfahren abschliessend entschieden wurde. Eine Überprüfung des Einspracheentscheides vom 16. März 2017 hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren (d.h. mit Rekurs beim Steuerrekursgericht; vgl. Urk. 3/3 Blatt 3) stattfinden können, das Rechtsöffnungsgericht darf jenen Entscheid dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüfen und auch im Beschwerdeverfahren ist dies nicht möglich.
d) Aufgrund dessen, dass die Vorbringen des Beklagten gegen die Forderung als solche nicht berücksichtigt werden dürfen, sind darüber auch keine Beweise abzunehmen und keine entsprechende Verhandlung durchzuführen.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beklagten als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'905.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, den Klägern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'905.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf