Appeal Dismissed for Lack of Legitimate Interest in Procedural Ruling on Payment Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe reviewing court dismissed an appeal against a lower court's decision that had granted the petitioner a deadline to pay a court cost advance of CHF 250 in a debt enforcement matter, despite the appellant's argument concerning a name change of the initiating creditor company. The reviewing court reasoned that the appeal could not be heard because the appellant suffered no disadvantage from the decision, as it imposed no obligation upon them, therefore lacking the necessary legitimate interest to challenge the ruling under procedural law, directing the appellant to raise their substantive objections once the lower court sets a deadline for them to do so in the main proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Legitimate Interest in Procedural Ruling on Payment Deadline: The reviewing court reasoned that the appeal could not be heard because the appellant suffered no disadvantage from the decision, as it imposed no obligation upon them, therefore lacking the necessary legitimate interest to challenge the ruling under procedural law, directing the appellant to raise their substantive objections once the lower court sets a deadline for them to do so in the main proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this provision because the appellant suffered no disadvantage from the contested decision.
Applied to waive court costs for the appeal proceedings due to the circumstances.
Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170212-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 7. Dezember 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. November 2017 (EB170548-I)
Nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichtes Uster (Vorinstanz) vom
22. November 2017, mit welcher der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 250.-- angesetzt wurde (Urk. 2), sowie nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners vom 6. Dezember 2017, mit welcher er geltend macht, die Betreibung vom 18. Juli 2017 [Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Uster, Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2017] sei von der Firma C._____ AG gestellt worden, obwohl diese bereits am
4. Juli 2017 zur Gesuchstellerin umbenannt worden sei (Urk. 1), da eine Partei ein Rechtsmittel nur dann erheben kann, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, weil ohne einen solchen Nachteil kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids besteht (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO),
da der Gesuchsgegner durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erleidet, denn durch diese wurde er zu nichts verpflichtet (einzig der Gesuchstellerin wurde Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt), weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO), mit dem Hinweis, dass der Gesuchsgegner seine Einwendungen im vorinstanzlichen Verfahren wird vortragen können, sobald ihm dazu Frist angesetzt wird, da für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und der obsiegenden Gesuchstellerin mangels relevantem Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO),
wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz je unter Beilage des Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'114.80.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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