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RT170208 • OG ZH RT170208 KI-generiert

Late Appeal Dismissal in Debt Collection Authorization Case

Geschäftsnummer RT170208
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to rule on a challenge to a lower court's decision granting definitive legal authorization for a debt collection, because the appeal was filed late. The reasoning was that the appeal, posted one day after the ten-day statutory deadline expired, was not submitted within the required timeframe, leading to a procedural dismissal without considering the merits of the underlying debt enforcement issue.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 i.V.m, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Late Appeal Dismissal in Debt Collection Authorization Case: The reasoning was that the appeal, posted one day after the ten-day statutory deadline expired, was not submitted within the required timeframe, leading to a procedural dismissal without considering the merits of the underlying debt enforcement issue.

Schlagwörter

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Inkasso gesetzliche Verfahrensfrist Vollstreckungsentscheid Verspätungsausschluss verspätete Kündigung Klagebewilligung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 321 Abs. 2 i.V.m
11/2), womit die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss der korrekten Rechtsmittelbelehrung (Art. 321 Abs. 2 i.V.m.
Art. 251 lit. a ZPO
Art. 143 Abs. 1 ZPO
The appeal was not admitted because it was filed late (fristversäumnis).
Art. 48 i.V.m
1 ZPO) und demgemäss auf die Beschwerde zufolge Fristversäumnis nicht eingetreten werden kann, da die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 48 i.V.m.
Art. 61 Abs. 1 GebV
Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr.
Art. 106 Abs. 1 ZPO
The procedural costs of the appeal proceedings were imposed on the respondent.
Art. 90 BGG
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Art. 95 Abs. 3 ZPO
No party compensation was awarded for the appeal proceedings.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 143 Abs. 1 ZPO

The appeal was not admitted because it was filed late (fristversäumnis).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The procedural costs of the appeal proceedings were imposed on the respondent.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No party compensation was awarded for the appeal proceedings.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the second instance decision fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170208-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 4. Januar 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde Dietikon, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Dietikon betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 25. Oktober 2017 (EB170373-M)

Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz) vom 25. Oktober 2017, mit welchem im Wesentlichen den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2017) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'188.25 erteilt wurde (Urk. 10 = Urk. 14), sowie nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners vom 30. November 2017 (zur Post gegeben am 1. Dezember 2017), mit welcher er sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 13), da das angefochtene Urteil dem Gesuchsgegner am 20. November 2017 zugestellt wurde (Urk. 11/2), womit die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss der korrekten Rechtsmittelbelehrung (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) am

30. November 2017 ablief, weshalb die erst am 1. Dezember 2017 zur Post gegebene (am 4. Dezember 2017 beim Obergericht eingegangene) Beschwerde nicht innert Frist eingereicht wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO) und demgemäss auf die Beschwerde zufolge Fristversäumnis nicht eingetreten werden kann, da die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen ist, da die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO),

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'188.25.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Januar 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf