State and Municipality v. Opposing Party (Procedural Order Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an enforcement procedure initiated by the state and a municipality regarding a debt collection matter, the lower court ordered a party to respond to the application within ten days, stating that failure to comply would result in a decision based on the existing file without regard to statutory pauses. The opposing party appealed this procedural order, but the appellate court dismissed the appeal because the filing was not properly reasoned, lacking specific requests and legal justification as required for a formal appeal, and furthermore, the order was merely procedural, thus not causing an irreparable disadvantage that warranted immediate review, meaning it could only be challenged alongside the final judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 145 Abs. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO; State and Municipality v. Opposing Party (Procedural Order Appeal): The opposing party appealed this procedural order, but the appellate court dismissed the appeal because the filing was not properly reasoned, lacking specific requests and legal justification as required for a formal appeal, and furthermore, the order was merely procedural, thus not causing an irreparable disadvantage that warranted immediate review, meaning it could only be challenged alongside the final judgment.
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KI-generiertThe court did not enter into the appeal because the prerequisite of a threat of non-easily reparable harm regarding a procedural decision was not met.
Cited to justify waiving the submission of a reply brief due to the non-entry into the merits of the appeal.
Applied to order the appellant (the party filing the appeal) to pay the court costs because they were the losing party in the non-entry decision.
Cited in the final orders to classify the decision as an interlocutory decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170186-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 30. Oktober 2017
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung (Frist zur Stellungnahme)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. September 2017 (EB171216-L)
Erwägungen:
1.a) Die Parteien stehen vor Vorinstanz seit dem 4. September 2017 in einem Rechtsöffnungsverfahren (Urk. 4/1).
Mit Verfügung vom 5. September 2017 entschied der erstinstanzliche Richter das Folgende (Urk. 2):
"1. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. Sie hat insbesondere darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen sie im Einzelnen bestreitet. Die Beweismittel sind beizulegen. Rechtsschriften sowie Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. Bei Säumnis entscheidet das Gericht aufgrund der Akten. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
2. … (Schriftliche Mitteilung)"
b) Innert Frist (Urk. 4/7) erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 21. Oktober 2017 ein als Einsprache bezeichnetes Rechtsmittel gegen die Verfügung des Vorderrichters vom
5. September 2017. Da das Rechtsmittel der Einsprache in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen ist, wurde ihre Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art. 319ff. ZPO entgegen genommen.
2.a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet zu erheben (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14f. zu mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
b) Die Gesuchsgegnerin stellt in ihrer Beschwerdeschrift weder einen konkreten Antrag noch begründet sie, weshalb die vorinstanzliche Verfügung nicht korrekt sein soll. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist daher bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
3.a) Hinzu kommt, dass die angefochtene Verfügung prozessleitender Natur ist. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).
b) Die Gesuchsgegnerin unterlässt es, in ihrer Beschwerdeschrift auszuführen, inwiefern ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Eine solche Gefahr ist zudem nicht von vornherein offenkundig, weshalb die Gesuchsgegnerin diesbezüglich beweispflichtig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.
4. Zusammengefasst ist auf die vorliegende Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten. Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
5.a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Aufgrund des Streitwerts von Fr. 4'793.15 ist die Gerichtsgebühr für das Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels erheblicher Umtriebe.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'793.15.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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