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RT170184 • OG ZH RT170184 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer RT170184
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against a lower court's summary proceeding judgment concerning a request for provisional execution, but the appeal was deemed inadmissible because it was filed late. The lower court's decision was served on September 27th, setting the ten-day appeal deadline to expire on October 9th, yet the appellant did not submit their filing to the postal service until October 11th, resulting in the appellate court refusing to consider the merits of the case due to the missed statutory deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Inadmissible Due to Untimely Filing: The lower court's decision was served on September 27th, setting the ten-day appeal deadline to expire on October 9th, yet the appellant did not submit their filing to the postal service until October 11th, resulting in the appellate court refusing to consider the merits of the case due to the missed statutory deadline.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Fristversäumnis Verspätungsausschluss verspätete Kündigung Verfahrensverzögerungen Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was used to impose the costs of the appeal proceedings on the applicant (Gesuchsgegnerin).

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 48 to determine the amount of the appeal fee.

Art. 48 GebV SchKG

Used to determine the amount of the appeal fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170184-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 9. November 2017

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. X._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. August 2017 (EB170275-K)

Unter Hinweis auf die Eingabe der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 11. Oktober 2017 (gleichentags zur Post gegeben, bei der Vorinstanz am 12. Oktober 2017 eingegangen; Urk. 12), da die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 die Vorinstanz auf Anfrage darum bat, ihre Eingabe vom 11. Oktober 2017 als Beschwerde entgegenzunehmen und diesbezüglich an die entsprechende Behörde weiterzuleiten (Urk. 14, Urk. 16), was die Vorinstanz in der Folge auch tat (Urk. 17), nach Einsicht in die begründete Fassung des angefochtenen Urteils vom

9. August 2017 (Urk. 10), welches für die Gesuchsgegnerin am 27. September 2017 in Empfang genommen wurde (vgl. Urk. 11 S. 1), da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO [i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO], vgl. auch Urk. 10 S. 9 Dispositivziffer 7), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 9. Oktober 2017 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO),

da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO),

da die am 11. Oktober 2017 zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen ist und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind,

da der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist,

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 18, 20, 21/2-14, 22 und 23 sowie einer Kopie der Urk. 24, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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