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RT170182 • OG ZH RT170182 KI-generiert

Appeal Deadline Extension Denied in Summary Proceedings

Geschäftsnummer RT170182
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a request to extend the deadline for an appeal, as the law expressly prohibits such extensions for appeals in summary proceedings. The original decision granted definitive legal relief regarding several fines, and the appeal deadline expired before the request for an extension could be processed. Consequently, the appeal proceedings were discontinued, and the costs were imposed on the party requesting the extension.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 i.V.m, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Deadline Extension Denied in Summary Proceedings: The original decision granted definitive legal relief regarding several fines, and the appeal deadline expired before the request for an extension could be processed. Consequently, the appeal proceedings were discontinued, and the costs were imposed on the party requesting the extension.

Schlagwörter

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Ausdehnung des Verfahrens Versäumung der gesetzlichen Frist Revisionsfrist verspätete Einwendungen Beschwerdelegitimation Klagefrist Rechtsöffnung (Fristerstreckung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 144 Abs. 1 ZPO

Cited as the legal basis for rejecting the request for extension of time because the deadline is statutorily prescribed.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited to establish the statutory deadline for appeals in summary proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for the principle that no party compensation is awarded.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited for the principle that no party compensation is awarded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170182-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 20. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner

gegen

Staat Zürich, Gesuchsteller

vertreten durch Statthalteramt Bezirk Zürich betreffend Rechtsöffnung (Fristerstreckung)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 31. Mai 2017 (EB170120-D)

Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 31. Mai 2017, mit welchem dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Niederhasli-Niederglatt (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2017) – gestützt auf drei Strafverfügungen des Statthalteramts des Bezirks Zürich – definitive Rechtsöffnung für Fr. 278.-- nebst 5 % Zins seit 26. April 2010, für Fr. 431.-- nebst 5 % Zins seit 7. Januar 2010 sowie für Fr. 428.-- nebst 5 % Zins seit 22. September 2008 erteilt wurde (Urk. 9; nachträglich begründet, Urk. 15 = Urk. 22), sowie nach Einsicht in die (an die Vorinstanz gerichtete und von dieser der Kammer weitergeleitete; Urk. 23) Eingabe des Gesuchsgegners vom 9. Oktober 2017, mit welcher er um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde ersucht (Urk. 18 = Urk. 21),

da das Urteil vom 31. Mai 2017 (in begründeter Ausfertigung) dem Gesuchsgegner am 27. September 2017 zugestellt wurde (Urk. 16), womit die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) am Montag, 9. Oktober 2017 ablief (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), da diese Frist vom Gesetz vorgegeben ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO), weshalb eine Erstreckung nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift ausgeschlossen ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO),

da daher das Fristerstreckungsgesuch abzuweisen ist, da innert der Beschwerdefrist keine Beschwerde eingegangen und daher das vorliegende Verfahren sogleich abzuschreiben ist, da für den vorliegenden Entscheid eine Gebühr von Fr. 100.-- (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung) festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen ist und da keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

1. Das Fristerstreckungsgesuch vom 9. Oktober 2017 wird abgewiesen.

2. Das Verfahren wird abgeschrieben.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'137.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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