Debtor's Challenge to Provisional Debt Authorization Dismissed for Insufficient Substantiation of Payment Defense
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a debtor's challenge to a lower court's decision that granted provisional judicial authorization for a debt of CHF 4,139.80 based on a certificate of loss, which constitutes an acknowledgment of debt under the relevant statute. The court reasoned that the debtor failed to credibly substantiate her defense—a partial payment—with documents as required in provisional judicial authorization proceedings, and that new evidence cannot be introduced on appeal; furthermore, the debtor's subsequent inability to pay is irrelevant at this stage and will only be considered during actual enforcement proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 82 Abs. 2 SchKG, Art. 326 ZPO; Debtor's Challenge to Provisional Debt Authorization Dismissed for Insufficient Substantiation of Payment Defense: The court reasoned that the debtor failed to credibly substantiate her defense—a partial payment—with documents as required in provisional judicial authorization proceedings, and that new evidence cannot be introduced on appeal; furthermore, the debtor's subsequent inability to pay is irrelevant at this stage and will only be considered during actual enforcement proceedings.
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KI-generiertThis article defines the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously wrong finding of facts), which is the core of the review process resulting in the dismissal of the appeal.
The court implicitly relied on this article in its reasoning (section 3.d) which states the debtor must credibly prove objections, justifying the rejection of the appeal based on lack of proof.
These articles concern the scope of review regarding the debtor's ability to pay, confirming that the lower court correctly excluded this from the provisional debt enforcement proceedings, supporting the dismissal.
This procedural rule (prohibiting new evidence in appeal) was used to reject the introduction of new payment proofs by the appellant.
Applied in the dispositive to order the appellant (Gesuchsgegnerin) to bear the court costs due to losing the appeal.
Used to set the amount of the second-instance court fee (Entscheidgebühr).
Cited in the reasoning as the legal basis why a request for legal aid would have been denied due to the hopelessness of the appeal, even though no such request was formally submitted in the dispositive.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170181-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 18. Oktober 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Oktober 2017 (EB171291-L)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 3. Oktober 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2016) – gestützt auf eine Pfändungsurkunde – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'139.80; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 8 = Urk. 12).
b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und sinngemäss den Beschwerdeantrag gestellt (Urk. 11):
Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und stattdessen sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Gesuchsgegnerin hat ihre Eingabe als "Aberkennung" überschrieben (Urk. 11). Da sie jedoch sogleich vorbringt, sie sei mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 3. Oktober 2017 nicht einverstanden (und nicht etwa: sie wolle eine Aberkennungsklage erheben) und auch auf ihren "Brief an das Gericht" verweist (Urk. 11), womit die mit "Einsprache" überschriebene Eingabe an die Vorinstanz vom 11. Oktober 2017 (Urk. 10) gemeint sein muss, ist ihre Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. Eine Aberkennungsklage wäre ohnehin nicht beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz einzureichen, sondern grundsätzlich beim erstinstanzlichen Gericht am Betreibungsort (Art. 83 Abs. 2 SchKG).
b) Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Beschwerde keine klaren Anträge gestellt. Aus dem Gesamtzusammenhang ist jedoch zwanglos zu schliessen, dass sie mit ihrer Eingabe die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens erreichen will.
3. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf eine am 26. April 2013 ausgestellte Pfändungsurkunde, welche das Fehlen pfändbaren Vermögens und somit einen definitiv ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 4'139.80 ausweise. Diese Pfändungsurkunde stelle einen Verlustschein und damit eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Sie berechtige somit zur provisorischen Rechtsöffnung, sofern die Gesuchsgegnerin nicht sofort Einwendungen glaubhaft mache, welche die Schuldanerkennung entkräften würden (Urk. 12 S. 2).
Die Vorinstanz erwog weiter, die Gesuchsgegnerin bringe vor, von der ursprünglichen Schuld von Fr. 6'500.-- bereits Fr. 4'300.-- getilgt zu haben. Jedoch habe sie keine Belege für die behauptete Zahlung eingereicht, womit dafür keine objektiven Anhaltspunkte bestehen würden und die Einwendung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Gesuchsgegnerin bringe sodann vor, sie könne die Forderung nicht bezahlen. Jedoch sei dieser Einwand im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu beachten, sondern erst im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs (Urk. 12 S. 2 f.).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde als "Ergänzung zum Brief an das Gericht" (Urk. 11; damit muss ihre Eingabe an die Vorinstanz vom
11. Oktober 2017 gemeint sein, Urk. 10) im Wesentlichen geltend, sie sei daran, den fehlenden Beleg – für die Tilgung durch Pfändung ihrer Pensionskasse – zu erbringen, habe aber vom Betreibungsamt Luzern noch keine Antwort erhalten. Eigentlich solle der Gesuchsteller die Beweise für die bereits bezahlte Schuld erbringen; er habe diese auch. Sie könne die Schuld mit ihrer AHV-Rente und Ergänzungsleistungen nie bezahlen (Urk. 11).
d) Die Begründung einer Beschwerde ist in der Beschwerdeschrift selbst vorzutragen. Ein blosser Verweis auf bei der Vorinstanz eingereichte Urkunden (vorliegend die Eingabe vom 11. Oktober 2017, Urk. 10) reicht nicht.
Im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung muss gemäss dem Gesetz der Schuldner Einwendungen glaubhaft machen und entsprechende Belege einreichen, nicht der Gläubiger (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Gesuchsteller hat mit der Pfändungsurkunde vom 26. April 2013 (Urk. 3/1) einen provisorischen Rechtsöffnungstitel vorgelegt. Daher hätte die Gesuchsgegnerin die von ihr behauptete Zahlung mit Urkunden belegen müssen. Mangels solcher hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Gesuchsgegnerin die behauptete Zahlung nicht glaubhaft gemacht habe.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren könnten sodann allfällige Zahlungsbelege nicht mehr berücksichtigt werden, denn im Beschwerdeverfahren können keine neuen Beweismittel mehr eingereicht werden (Art. 326 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden.
Ob schliesslich die Gesuchsgegnerin die betriebene Forderung bezahlen kann oder nicht, darf nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden. Die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin werden erst im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Auch dies hat bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 12 S. 3).
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'139.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Gesuchsgegnerin hat zwar auf ihre missliche finanzielle Lage hingewiesen, jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 11). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'139.80.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo