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RT170180 • OG ZH RT170180 KI-generiert

Respondent's Appeal on Fee Advance Dismissed for Lack of Aggrievement

Geschäftsnummer RT170180
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal filed by the respondent against a lower court's decision which only obligated the applicant to pay a court fee advance for their request for definitive enforcement proceedings regarding direct federal taxes, as the respondent suffered no disadvantage from that decision. The court reasoned that the appeal was inadmissible because the appealing party was not "aggrieved" by the lower court's ruling, as the ruling imposed no obligation or disadvantage upon them, thus failing a fundamental procedural requirement for an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebVO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Respondent's Appeal on Fee Advance Dismissed for Lack of Aggrievement: The court reasoned that the appeal was inadmissible because the appealing party was not "aggrieved" by the lower court's ruling, as the ruling imposed no obligation or disadvantage upon them, thus failing a fundamental procedural requirement for an appeal.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren Verpflichtungsgrund Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation Prozessvoraussetzung Rückzug des Rechtsbegehrens Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the costs of the appeal procedure on the unsuccessful party (Gesuchsgegnerin).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This article was cited in the reasoning for not awarding party compensation due to the lack of significant involvement in the appeal procedure.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited as the procedural basis for the court to waive requesting a response from the opposing party due to the obviously unfounded/inadmissible appeal.

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

This article concerning the requirement for a party to be aggrieved was used to determine that the appeal could not be entertained (leading to the non-admission order).

Art. 60 ZPO

The court examined, ex officio, whether the procedural prerequisites for the appeal were met, citing this article.

Art. 93 BGG

Cited in the final section to classify the decision as an interlocutory decision relevant for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG

Used to determine the amount of the appeal fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170180-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 24. Oktober 2017

in Sachen

A.______ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. September 2017 (EB170311-D)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 25. August 2017 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Begehren auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die direkte Bundessteuer (Steuerperiode 2014) gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) über Fr. 3'400.– zuzüglich 3 % Zins ab 5. Januar 2017 sowie Fr. 45.60 aufgelaufene Zinsen bis 4. Januar 2017 und Fr. 115.90 Kosten ein (Urk. 6/1). Gestützt auf dieses Rechtsöffnungsgesuch setzte die Vorderrichterin dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 8. September 2017 eine Frist von 10 Tagen an, um für die Spruchgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten, unter der Androhung, dass bei Nichtleistung auch innert einer Nachfrist nicht auf das Begehren eingetreten werde (Urk. 2 S. 2, Dispositiv- Ziffer 1).

2. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist mit Eingabe vom 20. September 2017 "Einsprache bzw. Bitte um Ratenzahlung an den Gläubiger" (Urk. 1). Mit Schreiben vom 25. September 2017 teilte die Kammer der Gesuchsgegnerin mit, dass ihre Eingabe eingegangen sei, darauf aber im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens aufgrund der fehlenden Beschwer wohl nicht eingetreten werden könne. Im Übrigen wurde die Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen, dass ein allfälliges Ratenzahlungsgesuch nicht das Gericht, sondern einzig der Gläubiger, vorliegend also der Gesuchsteller bewilligen könnte. Der Gesuchsgegnerin wurde daher mitgeteilt, dass einstweilen noch kein formelles Verfahren angelegt werde, und ersuchte sie, der Kammer mittels beiliegendem Antwortblatt bis zum 9. Oktober 2017 mitzuteilen, ob sie auf die Erhebung einer Beschwerde verzichten wolle oder nicht. Gleichzeitig wurde die Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen, dass bei Säumnis ihre Eingabe vom 20. September 2017 als Beschwerde entgegengenommen würde (Urk. 4). Innert Frist und bis heute sandte die Gesuchsgegnerin weder das Antwortblatt zurück noch nahm sie sonst zur Frage der Beschwerdeerhebung Stellung. Androhungsgemäss wurde daher das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt.

3.a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet.

b) Die Gesuchsgegnerin wurde mit der angefochtenen Verfügung vom

8. September 2017 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde die gesuchstellende Partei zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Der Gesuchsgegnerin erwächst damit aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb sie nicht beschwert ist. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

5.a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 3'400.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

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