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RT170179 • OG ZH RT170179 KI-generiert

Late Appeal Dismissal and Denial of Free Legal Aid

Geschäftsnummer RT170179
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a decision that granted definitive legal authorization for a public-law claim of CHF 490.05 and simultaneously rejected his request for free legal aid concerning the underlying execution proceedings. The court dismissed the appeal because it was filed late, postmarked one day after the ten-day deadline expired, leading to a non-admission. Furthermore, the court reasoned that even if timely, the appeal would have failed because the request for free legal aid was deemed hopeless, as the underlying case was assessed as having no prospect of success, and a separate request for free legal aid for the appeal proceedings was also denied on the same grounds, resulting in the appellant being ordered to pay the appeal proceedings' court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 119 Abs. 6 ZPO; Late Appeal Dismissal and Denial of Free Legal Aid: The court dismissed the appeal because it was filed late, postmarked one day after the ten-day deadline expired, leading to a non-admission. Furthermore, the court reasoned that even if timely, the appeal would have failed because the request for free legal aid was deemed hopeless, as the underlying case was assessed as having no prospect of success, and a separate request for free legal aid for the appeal proceedings was also denied on the same grounds, resulting in the appellant being ordered to pay the appeal proceedings' court fees.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege prozessleitende Verfügungen Leitverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Verspätungsausschluss verspätete Kündigung Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

The court rejected the application for free legal aid due to the lack of prospects of success of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the court costs of the appeal proceedings on the unsuccessful appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court decided not to award any party compensation for the appeal proceedings.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Although cited in the reasoning regarding general cost rules for free legal aid applications, it is not explicitly used in the final operative orders (dispositive) for ruling on the costs.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

This procedural provision was mentioned in the reasoning to justify skipping further procedural steps, but it is not cited in the dispositive orders.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

This procedural provision determining the appeal deadline was cited in the reasoning for inadmissibility, but not in the final operative orders which only refer to costs and legal aid.

Art. 251 lit. a ZPO

This procedural provision determining the appeal deadline was cited in the reasoning for inadmissibility, but not in the final operative orders which only refer to costs and legal aid.

Art. 142 ZPO

This procedural provision regarding deadline calculation was cited in the reasoning regarding inadmissibility, but not in the final operative orders which only refer to costs and legal aid.

Art. 66 BGG

Cost provisions from the Federal Supreme Court Act (BGG) are not applicable here, as the decision is from the Cantonal Court, and Art. 66 BGG is not cited in the operative part.

Art. 64 BGG

Legal aid provisions from the Federal Supreme Court Act (BGG) are not applicable here, as the decision is from the Cantonal Court, and Art. 64 BGG is not cited in the operative part.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170179-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 19. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Bülach

betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. September 2017 (EB170468-C)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 18. September 2017 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Kloten (Zahlungsbefehl vom 17. November 2016) – gestützt auf einen Pfändungsverlustschein vom 13. März 2002 für eine öffentlich-rechtliche Forderung (Verfügung des Polizeirichteramtes) – definitive Rechtsöffnung für Fr. 490.05 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid. Mit gleichzeitig erlassener Verfügung wurde das Gesuch des Klägers [recte: Beklagten] um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 9 = Urk. 12).

b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 (zur Post gegeben am 7. Oktober 2017) Beschwerde erhoben und stellt zusammengefasst die Beschwerdeanträge, den angefochtenen Entscheid vollständig aufzuheben und ihn von allen Kosten zu befreien (Urk. 11 S. 3 f.; auf eine wörtliche Wiedergabe aller 15 Beschwerdeanträge kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden).

c) Da im Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht die Beklagte, sondern der Kanton Zürich Beschwerdegegner ist, wurde das vorliegende Verfahren von demjenigen gegen die Beklagte (Geschäfts-Nummer RT170178-O) abgetrennt.

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten am 26. September 2017 zugestellt (Urk. 10). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 12 Dispositiv Ziffer 6) korrekt angegeben wurde; die Frist lief demzufolge am Freitag, 6. Oktober 2017, ab (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 7. Oktober 2017, 18:09, zur Post gegeben (Briefumschlag bei Urk. 11). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden und auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.

3. Im Übrigen wäre der Beschwerde des Beklagten auch dann kein Erfolg beschieden gewesen, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre. Der Beklagte irrt, wenn er der Meinung ist, wegen seiner Mittellosigkeit seien ihm sämtliche Gerichtsverfahren vom Staat zu finanzieren (Urk. 11). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur für solche Verfahren gewährt, welche nicht aussichtslos sind (Art. 117 lit. b ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV). Das vorinstanzliche Verfahren war jedoch als für ihn aussichtslos anzusehen.

4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 11 S. 4). Dasselbe ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 490.05.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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