Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT170174 • OG ZH RT170174 KI-generiert

Waste Disposal Fine Enforcement Appeal Rejected

Geschäftsnummer RT170174
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to hear an appeal against a lower court's decision to grant definitive permission for enforcement of a fine and costs related to a violation of waste disposal laws. The appellate court found that the appellant's appeal lacked sufficient grounds, as it merely reiterated previous arguments without addressing the lower court's reasoning, which had established that the appellant's objections pertained to the validity of a criminal penalty order that had already become legally binding.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Waste Disposal Fine Enforcement Appeal Rejected: The appellate court found that the appellant's appeal lacked sufficient grounds, as it merely reiterated previous arguments without addressing the lower court's reasoning, which had established that the appellant's objections pertained to the validity of a criminal penalty order that had already become legally binding.

Schlagwörter

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Kehrichtgebühr Vollstreckungsverfahren strafrechtliche Sanktion Baubusse Rechtsvorschlag Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Used to dispense with obtaining a response from the opposing party because the appeal was obviously inadmissible or unfounded.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Basis for setting the court fee for the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs on the respondent.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny a party compensation because there were no relevant activities in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170174-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 16. November 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Statthalteramt Bezirk Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. September 2017 (EB1712179-L)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 25. September 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2017) gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 20. Januar 2017 (Nr. ST.2016.10255), mit welchem die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) wegen Verstosses gegen das Abfallgesetz gebüsst worden war, für eine ausstehende Busse sowie für offene Gebühren und Auslagen definitive Rechtsöffnung für Fr. 200.– nebst 5 % Zins seit dem 2. Juni 2017 sowie für Fr. 120.–. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt; der Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 8 S. 3 f. = Urk. 11 S. 3 f.).

1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 (eingegangen am 5. Oktober 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 10).

2.1 Mit ihren Einwendungen, wonach sie keinen Verstoss gegen das Abfallgesetz begangen habe, weisse 35-Liter-Kehrrichtsäcke und nicht Lidl- Tragtaschen zur Entsorgung ihres Abfalles benutze, sie ein anständiger Mensch sei und diese unerträgliche Situation endlich zu beenden sei, wiederholt die Gesuchsgegnerin lediglich das von ihr vor Vorinstanz Ausgeführte (vgl. Urk. 7 mit Urk. 10). Damit genügt die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Vorgaben nicht, wonach die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Das blosse Beharren auf dem eigenen Standpunkt stellt keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar, wonach sich die Einwendungen der Gesuchsgegnerin auf die inhaltliche Richtigkeit des Strafbefehls bezögen, deren Überprüfung dem Vollstreckungsgericht verwehrt sei, der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei, nachdem die Gesuchsgegnerin zur auf deren Einsprache hin angesetzten Einvernahme nicht erschienen sei, und die diesbezüglichen Ausfüh-

rungen für das Vollstreckungsgericht verbindlich seien (s. Urk. 11 S. 2). Entsprechend fehlt es der Beschwerde an einer Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.2 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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