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RT170173 • OG ZH RT170173 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Insufficient Statement of Grounds in Debt Enforcement Case

Geschäftsnummer RT170173
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a party's appeal against a lower court's decision that provisionally granted debt enforcement relief based on a loss certificate, despite the appellant's claim that the debt had been settled. The appellate court found that the appeal failed to meet the legal requirements for a proper statement of grounds because the appellant merely repeated their prior assertion of payment without specifically addressing the lower court's reasoning, which noted the lack of submitted evidence (like a payment confirmation or documentation of a payment agreement) to refute the enforcement title; consequently, the insufficient and non-remediable nature of the appeal grounds led to a decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 82 Abs. 2 SchKG, Art. 132 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Dismissal of Appeal for Insufficient Statement of Grounds in Debt Enforcement Case: The appellate court found that the appeal failed to meet the legal requirements for a proper statement of grounds because the appellant merely repeated their prior assertion of payment without specifically addressing the lower court's reasoning, which noted the lack of submitted evidence (like a payment confirmation or documentation of a payment agreement) to refute the enforcement title; consequently, the insufficient and non-remediable nature of the appeal grounds led to a decision not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Klageschrift Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zuständigkeitsgründe Widerruf der Konkurseröffnung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for imposing the court costs of the appeal proceedings on the defendant.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited to justify dispensing with receiving the opponent's response due to the appeal being obviously inadmissible.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning regarding the decision not to award party compensation to the plaintiff.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170173-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 16. November 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. September 2017 (EB170194-F)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 21. September 2017 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Sihltal (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2017) gestützt auf den Verlustschein Nr. 2 in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Furttal vom 26. Mai 2014 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'417.40 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid. Im Mehrbetrag (5% Zins auf Fr. 4'417.40 seit dem 26. Mai 2014) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 12 S. 6 f. = Urk. 15 S. 6 f.).

1.2 Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Schreiben vom 30. September 2017 (Datum Poststempel: 2. Oktober 2017, eingegangen am 3. Oktober 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 14).

2.1 Der Beklagte bringt vor, dass die Forderung bereits beglichen worden sei und das Urteil nach Prüfung durch die Vorinstanz nicht hätte ergehen dürfen. Im Weiteren verweise er auf seine Stellungnahme gegenüber der Vorinstanz (Urk. 14).

2.2.1 Die Begründung des Beklagten vermag den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wonach die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. So setzt sich der Beklagte nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach er weder die in seiner Eingabe vom 4. August 2017 vorgebrachte Zahlungsvereinbarung noch eine Bestätigung der behaupteten Zahlung eingereicht habe, weshalb er keine den Rechtsöffnungstitel entkräftenden Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG vorgebracht habe. Der Beklagte wiederholt mit dem bloss in pauschaler Form gehaltenen Einwand, die Forderung sei bereits beglichen worden, lediglich seinen bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt (Urk. 8 S. 2 = Urk. 17/1 S. 2). Soweit der Beklagte in seiner Beschwerde auf

die von ihm vor Vorinstanz eingereichte Stellungnahme verweist, ist dies unzulässig, da die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4). Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen.

2.2.2 Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Da es vorliegend an einer Begründung mangelt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'417.40.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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