Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant in a debt collection matter appealed a lower court's decision that granted definitive legal authorization to the plaintiff for court and collection costs amounting to CHF 550. The appellate court determined that it could not proceed with the appeal because the defendant failed to pay the required advance costs set by the court, even after an extension was granted, leading the court to dismiss the appeal as inadmissible according to procedural rules concerning default in payment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 63 SchKG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance Costs: The appellate court determined that it could not proceed with the appeal because the defendant failed to pay the required advance costs set by the court, even after an extension was granted, leading the court to dismiss the appeal as inadmissible according to procedural rules concerning default in payment.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for the non-entry into the appeal due to failure to pay the required deposit.
Cited in the reasoning as the basis for the non-entry into the appeal due to failure to pay the required deposit.
Applied in the dispositive to order the appellant to pay the court fees due to their losing position.
Cited in the reasoning regarding the decision not to award party compensation.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170168-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny
Beschluss vom 1. Februar 2018
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Basel-Landschaft, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonsgericht Basel-Landschaft betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 14. Juli 2017 (EB170032-B)
Erwägungen:
1.1. Mit zunächst unbegründetem (Urk. 7), hernach begründetem Urteil vom
14. Juli 2017 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen (Vorinstanz) dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Andelfingen (Zahlungsbefehl vom
24. April 2017) definitive Rechtsöffnung für Gerichtskosten von Fr. 550.– und Betreibungskosten (Urk. 11 S. 5 = Urk. 14 S. 5).
1.2. Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 25. September 2017 innert Frist (Urk. 12/2, Urk. 13) Beschwerde mit folgenden (sinngemässen) Anträgen erheben (Urk. 13):
1. Der Beklagten seien die Beilagen des angefochtenen Urteils zuzustellen.
2. Es sei keine Rechtsöffnung zu gewähren.
Mit Schreiben vom 14. November 2017 wurden der Beklagten die Urkunden 1-4 der vorinstanzlichen Akten in Kopie zugestellt mit dem Hinweis, dass eine weitergehende Akteneinsicht am Gericht erfolgen könne (Urk. 16). Weiter wurde ihr mit Verfügung vom 28. November 2017 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 225.– angesetzt (Urk. 17). Nachdem der Vorschuss innert - aufgrund der Betreibungsferien verlängerter (Art. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 63 SchKG) - Frist nicht geleistet worden war, wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2018 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt (Urk. 18).
2. Die Beklagte hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss weder innert erstmalig angesetzter Frist, noch innert der Nachfrist geleistet. Folglich ist entsprechend der angedrohten Säumnisfolgen (Urk. 17 S. 2, Urk. 18 S. 2) auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO e contrario).
3.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 550.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und der Beklagten aufgrund ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem Kläger sind keine entschädigungspflichtige Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Beklagte hat aufgrund ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 13 und einer Kopie von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 550.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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