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RT170167 • OG ZH RT170167 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Standing in Summary Debt Collection Cost Deposit Dispute

Geschäftsnummer RT170167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal action concerning an application for summary debt collection, the lower court ordered one party to pay a cost deposit of CHF 100 within fourteen days. The opposing party subsequently filed an appeal against this order, requesting the denial of the debt collection procedure. The appellate court determined it could not consider the appeal because the contested order did not impose any obligation or cause any disadvantage to the appealing party, as the order required the *other* party to pay the deposit; therefore, due to the appellant lacking a protected interest in amending the decision, the appeal was dismissed for lack of standing, and no costs or fees were awarded for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed for Lack of Standing in Summary Debt Collection Cost Deposit Dispute: The opposing party subsequently filed an appeal against this order, requesting the denial of the debt collection procedure. The appellate court determined it could not consider the appeal because the contested order did not impose any obligation or cause any disadvantage to the appealing party, as the order required the *other* party to pay the deposit; therefore, due to the appellant lacking a protected interest in amending the decision, the appeal was dismissed for lack of standing, and no costs or fees were awarded for the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Inkasso Anwaltskosten Leistung des Kostenvorschusses summarisches Konkursverfahren Feststellungsklage Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The decision is explicitly identified as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) according to this article, which governs further appeal possibilities.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the numbered dispositive orders (1-4), Article 66 al. 1 LTF is implicitly referenced by the instruction to submit a federal appeal, which implies the rules on costs for such an appeal, and the court waived costs in order 2, which relates to procedural costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170167-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 3. Oktober 2017

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Azienda Comunale Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. September 2017 (EB170433-I)

Erwägungen:

1. a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 8. September 2017 wurde der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) eine Frist von vierzehn Tagen angesetzt, um für die mutmassliche Spruchgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Uster einen Kostenvorschuss von Fr. 100.– zu leisten (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 1).

b) Mit am 21. September 2017 der Post übergebener Eingabe erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) gegen obgenannte Verfügung Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rechtsöffnung sei zu verweigern (Urk. 1/1-3).

2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von Fr. 100.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.

3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz je unter Beilage von Kopien der Urk. 1/1-3 und 3/1- 2, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 24.10.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: sf