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RT170164 • OG ZH RT170164 KI-generiert

Debtor's Challenge to Summary Payment Proceedings Dismissed for Untimely Objection

Geschäftsnummer RT170164
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a debtor's challenge to a lower court's decision granting definitive summary proceedings for payment regarding outstanding municipal fees, contributions, and taxes totaling over CHF 110,000. The court reasoned that the debtor's primary ground for appeal—that the objection to real property excussion (*beneficium excussionis realis*) should have established the jurisdiction of a different enforcement office and court—was invalid because this objection was not raised timely or in the proper manner during the initial proceedings, as required by procedural rules, rendering the objection forfeited and affirming the lower court's finding on jurisdiction and the validity of the debt claims as definitive titles for summary proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Debtor's Challenge to Summary Payment Proceedings Dismissed for Untimely Objection: The court reasoned that the debtor's primary ground for appeal—that the objection to real property excussion (*beneficium excussionis realis*) should have established the jurisdiction of a different enforcement office and court—was invalid because this objection was not raised timely or in the proper manner during the initial proceedings, as required by procedural rules, rendering the objection forfeited and affirming the lower court's finding on jurisdiction and the validity of the debt claims as definitive titles for summary proceedings.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Verwirkung Zuständigkeitsgründe unbewegliches Vermögen summarisches Konkursverfahren Lastenbereinigung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

Used to exclude new factual allegations presented in the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the losing party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the non-award of party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170164-O/U/jo

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 3. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Dr. med., Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin

gegen

Politische Gemeinde Jenins, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Gemeindesteueramt Jenins betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 15. Juni 2017 (EB170067-A)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 15. Juni 2017 erteilte das Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 28. November 2016) – gestützt auf entsprechende Verfügungen für Anschlussgebühren, Wasserzins, Grundeigentümerbeiträge, Strom und Steuern – definitive Rechtsöffnung für Fr. 110'469.15 sowie für

4 % Verzugszins ab 17. November 2016, im Mehrbetrag (Betreibungskosten) wurde das Gesuch abgewiesen und die Gesuchstellerin für berechtigt erklärt, von den Zahlungen die Betreibungskosten vorab zu erheben; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 11; nachträglich begründet: Urk. 15 = Urk. 20).

b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 18. September 2017 fristgerecht (Urk. 18) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 19

S. 2):

"1. Das Urteil vom 15. Juni 2017 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Affoltern sei aufzuheben

2. Unter ausgangsgemässer Kostenund Entschädigungsfolge"

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Gesuchsgegnerin beantragt zwar einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch eindeutig, dass sie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (bzw. Nichteintreten auf dasselbe) erreichen will.

3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsgegnerin habe die örtliche Zuständigkeit bestritten sowie sinngemäss die Einrede der Vorausverwertung erhoben. In der vorliegenden ordentlichen Betreibung auf Pfändung sei Betreibungsort der Wohnsitz des Schuldners; die angerufene Vorinstanz sei damit örtlich zuständig. Die Einrede der Vorausverwertung (beneficium excussio-

nis realis) hätte sodann mit Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl innert 10 Tagen geltend gemacht werden müssen, ansonsten diese verwirkt sei; nachdem der Zahlungsbefehl am 23. Januar 2017 zugestellt worden sei und die Gesuchsgegnerin die Einrede erst (sinngemäss) am 28. Mai 2017 erhoben habe, sei die Einrede der Vorausverwertung verwirkt (Urk. 20 S. 4 f.). Als Rechtsöffnungstitel stütze sich die Gesuchstellerin auf entsprechende Verfügungen für besondere Wasseranschlussgebühren 2013-2014, besondere ARA-Anschlussgebühren 2012- 2014, Wassergebühren 2012-2014, Grundeigentümerbeitrag "Verduonig", Stromgebühren 2013-2015 und Gemeindesteuern 2011 und 2012. Alle diese Verfügungen seien genau beziffert, rechtskräftig sowie vollstreckbar und stellten damit definitive Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuchsgegnerin habe keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) vorgebracht. Die Forderung samt Verzugszins sei durch die eingereichten Urkunden ausgewiesen (Urk. 20 S. 5-9).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe die Einrede beneficium excussionis realis bereits zusammen mit dem Rechtsvorschlag auf dem Zahlungsbefehl vorgebracht; das Betreibungsamt Bonstetten habe die Einrede zwar entgegengenommen, auf dem Zahlungsbefehl aber ignoriert und die Vorinstanz tue dies ebenfalls. Da sie diese Einrede vorgebracht habe, sei nicht das Betreibungsamt Bonstetten, sondern dasjenige am Ort

der gelegenen Sache und damit Jenins bzw. Landquart zuständig; die Vorinstanz sei demnach örtlich nicht zuständig. Sie (die Gesuchsgegnerin) habe die Einrede der Vorausverwertung zusammen mit dem Rechtsvorschlag fristgerecht vorgebracht; sie sei damit entgegen der Vorinstanz keinesfalls verwirkt. Demzufolge sei die Vorinstanz örtlich nicht zuständig und das Urteil aufzuheben (Urk. 19 S. 2 f.).

d) Die Gesuchsgegnerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren am 28. Mai 2017 eine Stellungnahme eingereicht (Urk. 8). In dieser hatte sie geltend gemacht, alle Forderungen der Gesuchstellerin seien aufgrund einer Vereinbarung vom 31. März 2015 auf einem Grundstück in Jenins grundpfandgesichert, daher seien das Betreibungsamt und das Bezirksgericht Landquart örtlich zuständig, dagegen nicht das Betreibungsamt Bonstetten und die Vorinstanz (Urk. 8 S. 2). Dass sie die Einrede der Vorausverwertung bereits mit Erhebung des Rechtsvorschlags erhoben hätte, wie sie nun in ihrer Beschwerde vorträgt, hat die Gesuchsgegnerin dagegen im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Auch in den Akten findet sich dafür keine Stütze, denn auf dem in der Beschwerde als Beweisofferte genannten Zahlungsbefehl vom 28. November 2016 ist nichts von einer Einrede der Vorausverwertung o.ä. vermerkt, sondern ist lediglich angegeben, dass am 1. Februar 2017 Rechtsvorschlag (für die gesamte Forderung) erhoben wurde (vgl. Urk. 3/242). Diese im Beschwerdeverfahren neu erhobene Tatsachenbehauptung kann daher nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 3.b). Somit bleibt es dabei, dass die Einrede der Vorausverwertung nicht fristgerecht erhoben wurde und damit verwirkt ist, womit die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit zu Recht bejaht hat.

Weitere Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen enthält die Beschwerde nicht.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 110'469.15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 19, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 110'469.15.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo