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RT170162 • OG ZH RT170162 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing After Deadline Exceeded in Postal Handover

Geschäftsnummer RT170162
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning a request for summary judgment because the appeal was filed late; the appellant's submission, dated on the final day of the ten-day appeal period, was handed over to the postal service one day after the deadline expired, and the court reasoned that according to procedural rules, submissions must reach the court or be entrusted to the postal service by the deadline to be timely, leading to the non-admission of the untimely appeal, with costs imposed on the appellant and no compensation awarded to the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 143 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing After Deadline Exceeded in Postal Handover: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

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verspätete Einreichung gesetzliche Verfahrensfrist Rechtzeitigkeit der Postaufgabe verspätete Kündigung Verspätungsausschluss verspätetes Fristerstreckungsgesuch Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the court costs for the appeal procedure on the appellant based on this provision.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court denied compensation for party costs to the respondent based on this provision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170162-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 9. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. August 2017 (EB171005-L)

Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom

11. September 2017 (Datum Poststempel 12. September 2017, eingegangen am

13. September 2017, Urk. 9),

in der Erwägung,

dass dem Beschwerdeführer das Urteil der Vorinstanz vom 17. August 2017 am 31. August 2017 zugestellt worden ist (Urk. 8a), dass demgemäss die 10-tägige Beschwerdefrist am 11. September 2017 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO), dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 ZPO),

dass die Beschwerdeschrift gegen das Urteil der Vorinstanz vom 17. August 2017 zwar vom 11. September 2017 datiert, der Beschwerdeführer diese jedoch erst am 12. September 2017 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben hat (Urk. 9),

dass die Beschwerde damit verspätet ist und demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen wäre, indes zu beachten ist, dass sich im parallel geführten Verfahren RT170163-O zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehefrau des Beschwerdegegners dieselben Tatund Rechtsfragen stellen, weshalb sich eine Reduktion der Gerichtsgebühr auf Fr. 250.– rechtfertigt, dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

dass dem Beschwerdegegner mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage je einer Kopie der Urk. 9, Urk. 11 und Urk. 12/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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