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RT170158 • OG ZH RT170158 KI-generiert

Enforcement of Semester Fees Upheld Due to Inadmissible New Arguments on Appeal

Geschäftsnummer RT170158
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court granted definitive legal authorization for the collection of CHF 705 plus interest, based on an administrative director's enforceable decision regarding semester fees, and the appealing party's challenge was based on claims that the studies were stopped early by mutual agreement or due to health, and that a prior court had ruled against the claimant. The reviewing court dismissed the appeal because the appellant's factual arguments regarding the basis for the fee obligation were raised for the first time in the appeal and were therefore inadmissible as new facts under procedural rules, and furthermore, the underlying administrative decision, which was the basis for the definitive legal authorization, was not subject to review in this specific collection enforcement procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 GebV, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Enforcement of Semester Fees Upheld Due to Inadmissible New Arguments on Appeal: The reviewing court dismissed the appeal because the appellant's factual arguments regarding the basis for the fee obligation were raised for the first time in the appeal and were therefore inadmissible as new facts under procedural rules, and furthermore, the underlying administrative decision, which was the basis for the definitive legal authorization, was not subject to review in this specific collection enforcement procedure.

Schlagwörter

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neues rechtliches Vorbringen Gebührenerhebung vollstreckbarer Entscheid Geschäftsordnung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verfahrensüberprüfung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited to justify the omission of a reply brief because the appeal was immediately found to be unfounded.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited to reject the factual claims in the appeal as inadmissible new allegations.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the legal basis for ordering the appeal costs against the losing party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the context of denying compensation for appeal costs.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited again as the basis for denying legal fees for the appeal proceedings due to the losing party's appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170158-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 18. September 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. August 2017 (EB170844-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 18. August 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 1. September 2016) – gestützt auf eine Verfügung ihres Verwaltungsdirektors vom 7. August 2012 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 705.-- nebst 5 % Zins seit 3. Oktober 2010; im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen, die Kosten wurden zu 4/5 der Gesuchsgegnerin und zu 1/5 der Gesuchstellerin auferlegt und der Gesuchstellerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 15 = Urk. 19).

b) Dagegen hat die Gesuchsgegnerin am 4. September 2017 fristgerecht (Urk. 16b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 18 S. 2):

"1. Der geforderte Betrag von Fr. 705.- nebst Zins zu 5 % seit 3. Oktober 2010 wird bestritten.

2. Die Spruchgebühr von Fr. 120.- wird bestritten."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin habe keine Stellungnahme eingereicht, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf die Verfügung ihres Verwaltungsdirektors vom 7. August 2012, mit welcher die Gesuchsgegnerin für das Herbstsemester 2010 zur Bezahlung von Fr. 705.-- zuzüglich 5 % Verzugszins ab

3. Oktober 2010 verpflichtet worden sei. Diese Verfügung sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen und aus den Akten würden keine Gründe hervorgehen, welche der Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Diesbezüglich sei die Rechtsöffnung daher zu erteilen (Urk. 19 S. 2).

Abzuweisen sei das Rechtsöffnungsgesuch dagegen hinsichtlich des Betrags von Fr. 150.-- für die Spruchgebühr gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts

Zürich vom 21. August 2013 (mangels Zahlungsverpflichtung der dort obsiegenden Gesuchsgegnerin), der Mahngebühr von Fr. 15.-- (mangels Rechtsöffnungstitel) und der früheren Betreibungskosten (Urk. 19 S. 3).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, es handle sich um Studiengebühren für ein Semester, welches aus gesundheitlichen Gründen nur für zwei Wochen habe besucht werden können. Die Studiengebühren würden bestritten, da sie (die Gesuchsgegnerin) von der Gesuchstellerin, dem damaligen Mentor, gebeten worden sei, das Studium umgehend abzubrechen. Sie habe sich mit der Gesuchstellerin geeinigt, das Studium bereits Anfang November abzubrechen. Sie habe mehrfach mit der Gesuchstellerin das Gespräch gesucht, um eine Zahlungsvereinbarung pro rata temporis zu vereinbaren. Im Jahre 2013 sei die Gesuchstellerin vom Bezirksgericht abgewiesen worden. Es sei belegbar, dass damals das Studium der Gesuchsgegnerin durch den Mentor abgebrochen worden sei; deshalb werde die Bezahlung der Gebühren für ein ganzes Semester bestritten. Sie habe aus gesundheitlichen Gründen nicht an der vorinstanzlichen Verhandlung teilnehmen können; eine zweite Einladung habe sie nicht erhalten (Urk. 18 S. 1 f.).

d) Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wertete die Vorinstanz das Nichterscheinen der Gesuchsgegnerin an der Verhandlung vom 27. Juni 2017 infolge bescheinigter Verhandlungsunfähigkeit als entschuldigt und setzte ihr eine Frist

von 10 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme an (Urk. 13). Die Gesuchsgegnerin hat diese "Einladung" am 31. Juli 2017 erhalten (Urk. 14), jedoch keine Stellungnahme eingereicht. Sämtliche in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen (Studienabbruch von Mentor der Gesuchstellerin veranlasst bzw. im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt, frühere Abweisung durch ein Gericht etc.) sind daher als im Beschwerdeverfahren erstmals und damit neu erhobene Tatsachenbehauptungen unzulässig und dürfen deshalb nicht beachtet werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erwägung 2.b).

Aber auch wenn sie hätten beachtet werden können, hätte dies nichts am Ergebnis geändert. Alle Vorbringen in der Beschwerde betreffen die Frage, ob die Zahlungsverpflichtung für die (ganze) Semestergebühr und der Zinsenlauf gerechtfertigt war; sie betreffen damit den Inhalt der Verfügung des Verwaltungsdirektors der Gesuchstellerin vom 7. August 2012 (Urk. 3/6). Im vorliegenden Verfahren auf definitive Rechtsöffnung darf diese Verfügung jedoch nicht mehr überprüft werden. Eine solche Überprüfung hätte im entsprechenden Rechtsmittelverfahren stattfinden können (vgl. Urk. 3/6 Ziffer II: Rekurs an die Rekurskommission der …). Im Rechtsöffnungsverfahren ist eine Überprüfung dagegen nicht mehr möglich; das Rechtsöffnungsgericht ist an diese Verfügung gebunden.

e) Die Höhe der vorinstanzlichen Spruchgebühr entspricht dem gesetzlichen Rahmen (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Dass die Vorinstanz ihre Gerichtskosten zu vier Fünfteln der in diesem Umfang unterliegenden Gesuchsgegnerin auferlegt hat, entspricht ebenso dem Gesetz (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 705.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 705.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. September 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf