Appeal Dismissed for Untimely Filing Regarding Recusal Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's refusal to rule on a motion for recusal; however, the appellate court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed late, noting the 10-day appeal period expired on August 28th, but the appellant only submitted the appeal documents to the postal service on August 30th, leading to the court not entering into the merits of the appeal or the request for suspensive effect, and subsequently imposing costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 92 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing Regarding Recusal Ruling: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the dispositive (Order 4) for imposing the court costs on the appellant due to the outcome of the appeal.
Cited in the reasoning before the dispositive to explain why no party compensation is awarded to the respondent (due to no costs incurred, which is reflected in Order 5).
Cited in the reasoning to establish the deadline that resulted in the inadmissibility ruling (Order 1).
Cited in the reasoning to establish the rule for timely submission, which led to the inadmissibility ruling (Order 1).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170155-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny
Beschluss vom 8. September 2017
in Sachen
A._____ AG in Liquidation, Gesuchstellerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. X2._____ betreffend Rechtsöffnung (Ausstand)
Beschwerde gegen eine Verfügung der Gerichtsleitung am Bezirksgericht Meilen vom 11. August 2017 (BV170016-G)
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 25. August 2017 (Urk. 21), mit welcher die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2017 anficht, worin auf ihr Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichterin lic. iur. Ch. Tischhauser nicht eingetreten wurde (Urk. 19 S. 4 = Urk. 22 S. 4), in der Erwägung,
dass der Beschwerdeführerin die vorliegend angefochtene Verfügung vom
11. August 2017 (Urk. 22) am 16. August 2017 zugestellt wurde (Urk. 20/4), dass die 10-tägige Beschwerdefrist somit am 17. August 2017 zu laufen begann und am 28. August 2017 endete (Art. 142 Abs. 1 ZPO; Art. 49 Abs. 1, Art. 50 Abs. 2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO), dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 143 Abs. 1 ZPO), die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift indes erst am 30. August 2017 bei der Schweizerischen Post aufgegeben hat (vgl. Briefumschlag zu Urk. 21),
dass die Beschwerde demnach verspätet ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist,
in der weiteren Erwägung,
dass mangels erfüllter Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich der Beschwerde auch auf den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin, wonach ihrem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (Urk. 21, Antrag Ziff. 2), nicht einzutreten ist,
dass die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
dass für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, der Beschwerdegegnerin mangels Entstehens entschädigungspflichtiger Kosten (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 21 und einer Kopie von Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten (BV170016-G, EB170129-G) gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in das Verfahren RT170142-O.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt
Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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