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RT170153 • OG ZH RT170153 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Procedural Defects in Tax Enforcement Challenge

Geschäftsnummer RT170153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to rule on a party's appeal against a decision that granted definitive legal authorization for a debt collection based on a tax assessment, because the appeal was deemed inadmissible due to procedural defects. The appellant sought to challenge the underlying tax assessment's factual basis, but the court ruled that new factual claims are barred in the appeal proceedings (the *Novenverbot*), and further, that the legal authorization review is limited to defenses such as payment or statute of limitations, precluding a substantive review of the validity of the enforceable title itself.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 80 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Inadmissible Due to Procedural Defects in Tax Enforcement Challenge: The appellant sought to challenge the underlying tax assessment's factual basis, but the court ruled that new factual claims are barred in the appeal proceedings (the *Novenverbot*), and further, that the legal authorization review is limited to defenses such as payment or statute of limitations, precluding a substantive review of the validity of the enforceable title itself.

Schlagwörter

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Rechtskraft der Veranlagungsverfügung Verfahrensbeschränkungen Steuerbetreibung Vollstreckungstitel Vollstreckungsentscheid materielle Mängel Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court determined that the appeal was inadmissible and therefore imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant based on this article.

Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the court fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170153-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 7. Dezember 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____ und röm.-kath. Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Gemeindeverwaltung B._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. Mai 2017 (EB170187-I)

Erwägungen:

1. Mit zunächst in unbegründeter (Urk. 11) und hernach auf Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner, vgl. Urk. 13) in begründeter Fassung (Urk. 14) ergangenem Urteil vom 30. Mai 2017 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf, Zahlungsbefehl vom

16. Januar 2017, definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'044.90 nebst Zins zu 4.5 % seit 14. Januar 2017, für Fr. 44.85 (aufgelaufener Zins bis 13. Januar 2017), für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 17 S. 4).

2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner innert Frist (Urk. 15) mit Eingabe vom 26. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2):

"- Die definitive Rechtsöffnung ist dem Gesuchsteller zu verweigern.

- Sämtliche dem Gesuchsteller zugesprochenen Entschädigungen sind hinfällig.

- Dem Beklagten soll ein[e] Prozessentschädigung von CHF 250.00 zugesprochen werden."

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in der Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht

behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

5. a) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, der Einschätzungsentscheid, auf welchem die Forderung basiere, sei "aufgrund mangelnder Unterlagen basierend auf einer Einschätzung des Steueramtes des Kantons Zürich erfolgt". Diese Einschätzung decke sich in keiner Art und Weise mit seinen effektiven Einkünften. Die Steuerbehörde der Gemeinde B._____ sei von ihm bereits im Vorfeld mündlich über seine steuerliche Situation informiert worden (Urk. 16 S. 1).

b) Der Gesuchsgegner ist nicht zur vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverhandlung erschienen und hat sich auch sonst nicht zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller vernehmen lassen (Prot. I S. 5, Urk. 17 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist er gestützt auf das im Beschwerdeverfahren geltende Novenverbot mit neuen tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen: Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Die neuen Bestreitungen des Gesuchsgegners sind somit unzulässig und damit unbeachtlich.

c) Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner mit seinen Vorbringen den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes inhaltlich beanstandet. Selbst wenn seine Vorbringen rechtzeitig erfolgt wären, würden sie indessen nicht zu einer Verweigerung der Rechtsöffnung führen: Das Rechtsöffnungsgericht darf die inhaltliche Richtigkeit eines vollstreckbaren Entscheids nicht überprüfen. Seine Kognition ist im Wesentlichen auf die Einwendungen der Tilgung oder Stundung und die Verjährungseinrede beschränkt (Art. 80 SchKG, vgl. Urk. 17 S. 2). Inhaltliche Rügen am zu vollstreckenden Entscheid wären demgegenüber im Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid geltend zu machen gewesen, was der Gesuchsgegner scheinbar auch gemacht hat, indem er gegen den Einschätzungsentscheid Einsprache erhoben hatte. Gestützt darauf hatte die Steuerbehörde ih-

ren Einschätzungsentscheid überprüft und dem Gesuchsgegner und seiner Ehefrau am 7. Oktober 2017 einen neuen Einschätzungsvorschlag unterbreitet (Urk. 5/1/1), welcher von diesen am 11. Oktober 2016 akzeptiert wurde (Urk. 5/2). Inwiefern der von den Gesuchstellern eingereichte Titel nichtig sein könnte, ist weder vom Gesuchsgegner dargelegt worden noch ersichtlich.

6. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

7. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im obergerichtlichen Verfahren von Fr. 3'044.90 ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels erheblicher Umtriebe.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 16 und 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'044.90.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Dezember 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc