Foreclosure Loss Certificate Standing Dispute Upheld on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court upheld a lower court's decision to grant provisional legal relief based on a foreclosure loss certificate, where the debtor contested the creditor's standing by alleging the claim had been assigned to a municipality for social assistance, arguing that this constituted a valid defense against the title. The court reasoned that under the relevant execution law, while a loss certificate serves as a title for provisional relief, objections must be substantiated with objective evidence, and the debtor's assertion, unsupported by documents and citing health issues preventing file retrieval, was merely a bare allegation insufficient to render the creditor's standing unbelievable in the appeal stage where new evidence is barred. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for legal aid was denied as the appeal was deemed hopeless from the start.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 149 Abs. 2 SchKG, Art. 82 Abs. 2 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO; Foreclosure Loss Certificate Standing Dispute Upheld on Appeal: The court reasoned that under the relevant execution law, while a loss certificate serves as a title for provisional relief, objections must be substantiated with objective evidence, and the debtor's assertion, unsupported by documents and citing health issues preventing file retrieval, was merely a bare allegation insufficient to render the creditor's standing unbelievable in the appeal stage where new evidence is barred. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for legal aid was denied as the appeal was deemed hopeless from the start.
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KI-generiertThis provision, though discussed extensively in the reasoning (Art. 82 Abs. 2 SchKG), is implicitly the main ground for upholding the lower court's decision by confirming that the objector failed to make his objection credible.
Cited implicitly as the basis for rejecting the introduction of new evidence in the appeal procedure, which supports the final order.
Cited implicitly as the procedural basis for not requesting a response from the appellee due to the appeal being clearly unfounded.
Cited implicitly as the procedural basis for not requesting a response from the appellee due to the appeal being clearly unfounded.
Cited as the legal basis for denying the appellant's request for free legal aid for the appeal proceedings.
Cited as the basis for ordering the appellant to pay the appeal court costs.
Used to determine the amount of the court fee imposed on the appellant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170151-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Urteil vom 5. Dezember 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 2. August 2017 (EB170149-K)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 2. August 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 22. Dezember 2016) gestützt auf einen Pfändungsverlustschein vom 5. Oktober 2015 (Urk. 3/2) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 126'295.35 und für Fr. 210.30 Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Urteils. Im Mehrbetrag (Bearbeitungsgebühren) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 20).
b) Mit Eingabe vom 20. August 2017 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (Urk. 18) Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur sei aufzuheben und die Forderung zu Lasten der Gesuchstellerin abzuweisen (Urk. 19 S. 2).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-18).
2. a) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter führte im angefochtenen Urteil aus, die Gesuchstellerin stütze ihre Forderung auf einen Verlustschein infolge Pfändung des Betreibungsamtes Elgg vom 5. Oktober 2015, in welchem festgehalten worden sei, dass die Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 2 im Betrag von Fr. 126'295.35 zu Verlust gekommen sei. Eine solche Urkunde gelte gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung und damit als provisorischer Rechtsöffnungstitel. Auf dem Verlustschein sei die Gesuchstellerin als Inhaberin der Forderung gegenüber dem Gesuchsgegner angegeben. Einwendungen gegen einen provisorischen Rechtsöffnungstitel seien dann im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft, wenn der Betriebene objektive Anhaltspunkte für deren Richtigkeit darzulegen vermöge. Hingegen würde eine blosse Behauptung, auch wenn sie glaubhaft wirke, nicht genügen. Der Gesuchsgegner habe eingewendet, die Gemeinde D._____ habe ihm vor einigen Jahren mitgeteilt, dass die Gesuchstellerin von der Gemeinde D._____ finanziell unterstützt worden sei und die Gesuchstellerin dazu sämtliche Forderungen an die Gemeinde D._____ habe abtreten müssen. Folglich sei die Gesuchstellerin nicht mehr Inhaberin der Forderung
und könne keine Rechtsöffnung verlangen. Diese bloss pauschale Behauptung, ohne Nennung konkreter Daten, genüge nicht zur Glaubhaftmachung, dass die Gesuchstellerin als ursprüngliche Gläubigerin infolge Zession nicht mehr zur Anhebung der Rechtsöffnung legitimiert sei, und vermöge insofern den Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften. Weitere im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG zulässige Einwendungen habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht (Urk. 20 S. 3 f.).
b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, er habe der Vorinstanz mitgeteilt, dass die Gesuchstellerin nicht mehr Eigentümerin der Forderung sei, weil sie diese damals der Gemeinde D._____ habe abtreten müssen, damit sie Sozialhilfe und Unterhaltszahlungen habe erhalten können. Dies sei nicht bloss eine reine Behauptung, wie von der Vorinstanz erwogen. Es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen zurzeit nicht möglich, die Akten im Archiv zu holen und den ihm damals zugestellten Brief der Gemeinde D._____ vorzulegen. Daher sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Obergericht den Beweis vorzulegen, dass sie wieder Eigentümerin oder Berechtigte der Forderung sei (Urk. 19).
c) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
d) Das Rechtsöffnungsgericht hat (u.a.) zu prüfen, ob die das Rechtsöffnungsgesuch stellende Partei mit der durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Person identisch ist. Dies hat die Vorinstanz getan und die Identität bejaht. Da damit die Gesuchstellerin die nötigen Urkunden für die provisorische Rechtsöffnung vorgelegt hatte, war es nun am Gesuchsgegner (als Schuldner), Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel (sofort) glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 20 S. 4), reichen blosse Behauptungen nicht zur Glaubhaftmachung von Einwendungen, sondern sind dafür objektive Anhaltspunkte (meist: Urkunden) nötig. Solche hat der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht bzw. vorgelegt, wie er durch sein Beschwerdevorbringen, dass er das entsprechende Schreiben der Gemeinde D._____ zur Zeit nicht präsentieren könne (Urk. 19 S. 1), selber ein-
räumt. Im Beschwerdeverfahren können neue Beweismittel nicht mehr eingereicht werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner auch keine Gelegenheit zur nachträglichen Einreichung eingeräumt werden kann. Somit bleibt es dabei, dass die Vorinstanz die Einwendung des Gesuchsgegners mangels objektiver Anhaltspunkte zu Recht als nicht glaubhaft gemacht verworfen hat.
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 19 S. 2) nicht gewährt werden kann.
4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
5. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 19 und 22/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 126'295.35.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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