Dismissal for Inappropriate Filing Language in Debt Enforcement Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a petition against a lower court ruling in debt enforcement proceedings, but the petition employed highly inappropriate language that violated procedural decency and disrespected the court's authority. After being warned and given a deadline to amend the filing, the appellant submitted a subsequent document containing similarly inappropriate language, leading the court to rule that the original petition was to be considered as not filed, resulting in the dismissal of the appeal proceedings, with the appellant being ordered to pay the associated court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 2 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Dismissal for Inappropriate Filing Language in Debt Enforcement Appeal: After being warned and given a deadline to amend the filing, the appellant submitted a subsequent document containing similarly inappropriate language, leading the court to rule that the original petition was to be considered as not filed, resulting in the dismissal of the appeal proceedings, with the appellant being ordered to pay the associated court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article was cited in the reasoning concerning the procedural step taken against the appellant for using inappropriate language, leading to the subsequent failure of the appeal filing.
Cited in the reasoning regarding the decision not to award costs/indemnities to the respondent in the appeal proceedings.
Cited in the reasoning to determine the amount of the court fee imposed on the appellant.
Cited in conjunction with Art. 48 GebV SchKG in the reasoning to determine the court fee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170150-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 25. September 2017
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
SVA des Kantons Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 2. August 2017 (EB170378-C)
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 11. August 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. August 2017; Urk. 12),
in der Erwägung,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift einer in hohem Masse ungebührlichen Wortwahl bediente und damit den prozessualen Anstand verletzte sowie die Autorität und Würde des Gerichts missachtete, dass dem Beschwerdeführer dementsprechend mit Verfügung vom 25. August 2017 im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift angesetzt worden ist unter der Androhung, dass die Eingabe ansonsten als nicht erfolgt gelte (Urk. 18), dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. September 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 12. September 2017) zu Wort meldete, wobei er sich in dieser Eingabe erneut in hohem Masse ungebührlich ausdrückte (Urk. 19),
dass es der Beschwerdeführer dementsprechend versäumte, seine Eingabe vom 11. August 2017 zu verbessern, weshalb diese Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt,
dass dem Beschwerdeführer demzufolge ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, welche in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen sind, dass der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechend ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:
1. Die Eingabe vom 11. August 2017 gilt als nicht erfolgt. Demzufolge wird das Beschwerdeverfahren abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 12 und Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 125.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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