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RT170143 • OG ZH RT170143 KI-generiert

Appealability of Security Deposit Order in Summary Proceeding

Geschäftsnummer RT170143
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In a summary proceeding for legal opening, the lower court ordered the requesting party to pay a security deposit of Fr. 300 within ten days, prompting the opposing party to appeal the decision, arguing the legal opening should be denied. The reviewing court dismissed the appeal on the grounds that the appellant lacked standing to appeal because the lower court's order did not obligate them, as the deposit was required from the opposing party, thus resulting in no disadvantage to the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 66 BGG; Appealability of Security Deposit Order in Summary Proceeding: 300 within ten days, prompting the opposing party to appeal the decision, arguing the legal opening should be denied. The reviewing court dismissed the appeal on the grounds that the appellant lacked standing to appeal because the lower court's order did not obligate them, as the deposit was required from the opposing party, thus resulting in no disadvantage to the appellant.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Beschwerdelegitimation Leistung einer Sicherheit Recht zur Hinterlegung Revisionsgrund Ertrag Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The decision explicitly states it is an interlocutory decision in the sense of Art. 93 BGG.

Art. 66 BGG

This provision relates to the imposition of costs, although the court decided not to levy costs in this case.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170143-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 2. August 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 20. Juli 2017 (EB170233-D)

Erwägungen:

1. a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wurde der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1).

b) Mit rechtzeitig der Post übergebener Eingabe vom 27. Juli 2017 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) gegen obgenannte Verfügung Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rechtsöffnung sei zu verweigern (Urk. 1).

2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.

3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie der Urk. 1 und 3/1-7, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. August 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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