Appeal Dismissal for Failure to Pay Security Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a complaint following a lower court's ruling on debt enforcement proceedings but failed to pay the required security deposit of CHF 2,000 by the deadline of September 4, 2017, which was set following an extension granted on August 25, 2017, and confirmed by the appellant's receipt of the notice. Because the security deposit was not paid, and the Federal Supreme Court had already dismissed the appellant's request for a stay of execution, the court refused to consider the appeal, imposing court fees upon the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissal for Failure to Pay Security Deposit: Because the security deposit was not paid, and the Federal Supreme Court had already dismissed the appellant's request for a stay of execution, the court refused to consider the appeal, imposing court fees upon the appellant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning summary preceding the dispositive as the basis for imposing costs on the appellant because the appeal was not entertained.
Cited in the concluding remarks to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170142-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 25. September 2017
in Sachen
A._____ AG in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin lic. iur. LL.M. X2._____ betreffend Rechtsöffnung (Fristerstreckung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 14. Juli 2017 (EB170129-G)
Unter Hinweis auf die Verfügungen vom 31. Juli 2017 (Urk. 4) und vom
25. August 2017 (Urk. 6) sowie die Bundesgerichtsurteile vom 16. August 2017 (Urk. 5) und vom 5. September 2017 (Urk. 7), unter Hinweis darauf, dass die Verfügung vom 25. August 2017 am
30. August 2017 für die Beschwerdeführerin entgegengenommen wurde (vgl. die an Urk. 6 angeheftete Empfangsbestätigung), da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– am 4. September 2017 abgelaufen ist, da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist,
da das Bundesgericht mit Urteil vom 5. September 2017 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben hat (Urk. 7),
weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführerin die zweitinstanzliche Spruchgebühr aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beschwerdegegnerin mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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