Inadmissible Appeal: Appellant Not Aggrieved by Payment Order Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a lower court's decision not to grant an order for payment. The appellate court reasoned that the appellant was not aggrieved by the lower court's ruling, as it did not obligate them to do anything and therefore the appeal was inadmissible. Consequently, no costs or party compensation were awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Inadmissible Appeal: Appellant Not Aggrieved by Payment Order Dismissal: The appellate court reasoned that the appellant was not aggrieved by the lower court's ruling, as it did not obligate them to do anything and therefore the appeal was inadmissible. Consequently, no costs or party compensation were awarded.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal without requiring a response from the opposing party due to its obvious inadmissibility.
The court checked, ex officio, whether the procedural prerequisites were met, including whether the party filing the appeal was affected by the decision.
The appeal was dismissed because the appellant was not affected by the challenged decision.
Used to waive court costs due to the circumstances of the case.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170140-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 3. August 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 6. Juli 2017 (EB170326-I)
Nach Einsicht in die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 6. Juli 2017, mit welcher auf das von der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2017) eingereichte Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten worden ist (Urk. 7 S. 3),
sowie nach Einsicht in die innert Frist eingereichte Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2017, mit welcher diese sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragt (Urk. 6), in der Erwägung,
dass das Gericht von Amtes wegen prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO), wozu unter anderem die Frage gehört, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO),
dass mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Juli 2017 die Beschwerdeführerin zu nichts verpflichtet worden ist, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise einen Nachteil erleidet und einen solchen im Übrigen auch nicht darlegt,
dass sich damit die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass umständehalber auf das Erheben von Kosten zu verzichten und der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'618.55.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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