Maintenance Enforcement Appeal Dismissed for New Evidence Prohibition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision that granted definitive enforcement for outstanding maintenance payments, as the challenger failed to respond to the initial enforcement application, and subsequently attempted to introduce new factual arguments and evidence regarding prior payment via an employer's administrative change during the appeal, which is inadmissible under the prohibition of presenting new material in the appellate phase; therefore, the court upheld the original ruling based on the established enforcement title and the undisputed amount sought for the relevant months, finding the appeal entirely without merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 80 SchKG, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Maintenance Enforcement Appeal Dismissed for New Evidence Prohibition: Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court considered that the appellant's new factual assertion regarding payment was inadmissible in the appeal proceedings because it was raised too late.
The court cited this provision in its reasoning, indicating that it was not necessary to seek a response from the respondent because the appeal was clearly unfounded.
The court cited this provision in its reasoning, indicating that it was not necessary to seek a response from the court of first instance because the appeal was clearly unfounded.
The court ordered the costs of the appeal proceedings to be imposed on the appellant based on the outcome of the case.
The court determined the amount of the second instance decision fee based on this provision.
The court determined that no party compensation should be awarded to the respondent due to the lack of relevant efforts in the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170137-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño.
Urteil vom 26. Juli 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 22. Juni 2017 (EB170230-K)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 22. Juni 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2017) – für ausstehende Unterhaltszahlungen – definitive Rechtsöffnung für Fr. 550.– nebst Zins zu 5 % seit 5. Mai 2017 sowie Fr. 53.30 Zahlungsbefehlskosten. Im Mehrbetrag (Zins) wies die Vorinstanz das Begehren ab (Urk. 10 = Urk. 13).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 12. Juli 2017, eingegangen am 17. Juli 2017, fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 12 S. 1):
Der Entscheid sei aufzuheben und die Rechtsöffnung sei zu verweigern.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).
3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsgegner habe sich innert der ihm mit Verfügung vom 6. Juni 2017 angesetzten Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch nicht vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 13 S. 2). Das rechtskräftige Eheschutzurteil vom 8. April 2015, welches den Gesuchsgegner verpflichte, der Gesuchstellerin auf den Ersten eines jeden Monats Unterhaltsbeiträge von Fr. 275.– ab 1. Mai 2015 zu bezahlen, stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar (Urk. 13 S. 3). Die Höhe der verlangten Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2017 sei ausgewiesen und fällig (Urk. 13 S. 3 f.). Der Verzugszins von 5 % sei nicht ab 2. Januar bzw. 2. Februar 2017, sondern ab 5. Mai 2017 – Datum des Zahlungsbefehls – geschuldet
(Urk. 13 S. 4). Die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 53.30 seien ebenfalls ausgewiesen (Urk. 13 S. 5).
b) Der Gesuchsgegner rügt, sein Arbeitgeber ziehe ihm die geschuldeten Unterhaltsbeiträge jeden Monat von seinem Lohn ab. Diese würden mit einem Dauerauftrag direkt an die Gesuchstellerin überwiesen. Die Buchhaltung des Arbeitgebers sei Anfang des Jahres umgestellt worden, weshalb die Überweisung der Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2017 mit der Lohnzahlung von Ende Februar 2017, total Fr. 550.–, erfolgt sei. Damit sei der verlangte Betrag getilgt (Urk. 12 S. 1).
Der Gesuchsgegner liess vor Vorinstanz die Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin unbenutzt verstreichen. Sein Einwand erweist sich als verspätet, sind doch neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Dieser vom Gesuchsgegner erstmals nach Zustellung des vorinstanzlichen Urteils im Dispositiv (vgl. Urk. 8) und auch im Beschwerdeverfahren (nachträglich) gelieferte Einwand ist als neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung unzulässig und im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dasselbe trifft auf die von ihm nach Zustellung des vorinstanzlichen Urteils im
Dispositiv und nun im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Lohnabrechnungen der Monate Dezember 2016 und Februar bis Mai 2017 zu. Sie erfolgen verspätet und sind daher nicht zu beachten (Urk. 15/1-5 und Urk. 9/1-5). Der Gesuchsgegner erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 12).
c) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort
der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.
b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und 14 sowie Urk. 15/1-5 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 603.30.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: cm