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RT170129 • OG ZH RT170129 KI-generiert

Spousal Support Arrears Enforcement Appeal Dismissed as Untimely

Geschäftsnummer RT170129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A lower court granted an application for a definitive order for payment, allowing for the enforcement of outstanding spousal support arrears. The debtor appealed, but the appellate court dismissed the appeal as untimely because it was filed more than ten days after the debtor received the lower court's decision. The court also ordered the debtor to pay the costs of the appeal and denied any party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Spousal Support Arrears Enforcement Appeal Dismissed as Untimely: The debtor appealed, but the appellate court dismissed the appeal as untimely because it was filed more than ten days after the debtor received the lower court's decision. The court also ordered the debtor to pay the costs of the appeal and denied any party compensation.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Kinderalimentenrückstände nachträglicher Rechtsvorschlag Dauer des nachehelichen Unterhalts ehelicher Härtefall Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 143 Abs. 1 ZPO

Used to declare the appeal inadmissible because it was filed late.

Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO

Cited to establish the applicable deadline for the appeal, which was missed.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in relation to the possibility of ordering party compensation, which was denied.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for the principle that party compensation is generally awarded, but none was awarded in this case.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of court costs for the appeal proceedings.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of court costs for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170129-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 11. Juli 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Amt für Soziale Dienste C._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Juni 2017 (EB170197-K)

Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Vorinstanz) vom

12. Juni 2017, mit welchem der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Elgg (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2017) – gestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 23. Oktober 2009 für ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Monate November 2015 bis Februar 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'023.10 nebst 5 % Zins seit 17. Februar 2017 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid erteilt wurde (Urk. 12 = Urk. 15), sowie nach Einsicht in die hiergegen vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde vom 4. Juli 2017 (Urk. 14),

da das angefochtene Urteil dem Gesuchsgegner am 19. Juni 2017 zugestellt wurde (Urk. 13), womit die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils korrekt angegeben) am 29. Juni 2017 ablief (Art. 142 ZPO), da demgemäss die erst am 5. Juli 2017 zur Post gegebene Beschwerde verspätet erhoben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann,

da die nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzenden Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), da dem Gesuchsgegner als Partei volle Akteneinsicht zukommt, weshalb ihm die von der Gesuchstellerin eingereichten, jedoch von der Vorinstanz aufgrund von Urk. 10 nicht zugestellten Lohnausweise (Urk. 11) zuzustellen sind,

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 14 und an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'023.10.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf