Lack of Standing to Appeal Procedural Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a legal opening procedure, the lower court ordered the applicant to pay a court fee advance of CHF 300 and submit specific documents within ten days, with an extension period granted. The opposing party, who was not burdened by these orders, filed an appeal against this decision. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the appellant lacked the necessary standing because the lower court's decision did not impose any obligation or cause any detriment to them, as the procedural deadlines and requirements were directed solely at the applicant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 42 BGG; Lack of Standing to Appeal Procedural Order: The opposing party, who was not burdened by these orders, filed an appeal against this decision. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the appellant lacked the necessary standing because the lower court's decision did not impose any obligation or cause any detriment to them, as the procedural deadlines and requirements were directed solely at the applicant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with Art. 72 ff. BGG to govern the form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170128-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 5. Juli 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Gemeinde B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 28. Juni 2017 (EB170235-D)
Erwägungen:
1. a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 wurde der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für die Spruchgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). Zudem wurde der Gesuchstellerin ein Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um der Vorinstanz ihre Eingabe und die Beilagen (mit Ausnahme des Entscheids des Gemeinderats vom 3. Oktober 2016 sowie des Zahlungsbefehls vom 6. März 2017) in zweifacher Ausführung einzureichen (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 2).
b) Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) gegen obgenannte Verfügung innert Frist Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die Rechtsöffnung sei abzuweisen (Urk. 1).
2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).
b) Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht er, sondern die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten sowie Urkunden einzureichen hat. Ihm ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.
3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuch-
stellerin für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
3. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 3/1-2, an die Vorinstanz unter Beilage von Kopien der Urk. 1 und 3/1-2, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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