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RT170126 • OG ZH RT170126 KI-generiert

Tax Enforcement Authorization Upheld Against Procedural Challenge

Geschäftsnummer RT170126
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision that granted definitive legal authorization for the recovery of a direct federal tax debt, as the tax assessment constituted a definitive title for enforcement. The court reasoned that in legal authorization proceedings, it only examines the formal requirements for granting the authorization (such as the existence of an enforceable title and the absence of proof of payment or deferral), and the substantive correctness of the underlying tax decision cannot be reviewed; moreover, the challenger improperly introduced new facts and arguments in the appeal that were inadmissible under the rule against new evidence, failing to properly contest the lower court's findings regarding the valid enforcement title.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 165 Abs. 3 DBG, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Tax Enforcement Authorization Upheld Against Procedural Challenge: The court reasoned that in legal authorization proceedings, it only examines the formal requirements for granting the authorization (such as the existence of an enforceable title and the absence of proof of payment or deferral), and the substantive correctness of the underlying tax decision cannot be reviewed; moreover, the challenger improperly introduced new facts and arguments in the appeal that were inadmissible under the rule against new evidence, failing to properly contest the lower court's findings regarding the valid enforcement title.

Schlagwörter

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Steuervollstreckung Steuerveranlagungsverfahren Prozessvoraussetzung Vollstreckungstitel Steueraufschub neues rechtliches Vorbringen Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

The court refers to this provision when deciding to dispense with obtaining a response to the appeal due to the appeal being clearly unfounded.

Art. 324 ZPO

The court refers to this provision when deciding to dispense with obtaining a response to the appeal due to the appeal being clearly unfounded.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article is cited as the basis for ordering the costs of the appeal proceedings against the appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This article is cited in relation to the decision not to award a party compensation to the respondent due to lack of relevant activities.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170126-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr.

H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño.

Urteil vom 7. Juli 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Juni 2017 (EB170754-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 15. Juni 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 22. März 2017) – für die direkte Bundessteuer 2013 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'417.65 nebst Zins zu 3 % seit 16. März 2017 und für Fr. 35.40 (Urk. 8 = Urk. 11).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 2. Juli 2017, eingegangen am 4. Juli 2017, fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 10 S. 2):

"Der Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Juni 2017 sei unter Würdigung aller Beweismittel und Argumente abzulehnen."

2. a) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 38). Bei Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden ist. Sie will die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 15. Juni 2017 und damit die Abweisung der definitiven Rechtsöffnung beantragen (Urk. 10).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht

werden bzw. nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Die von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren (nachträglich) gelieferten Einwände, wonach die Steuerrechnung 2013 beglichen worden sei, sie die Neueinschätzung durch ein Revisionsbegehren bestritten habe, das kantonale Steueramt keine Stellung dazu bezogen habe und ein Beschwerdeverfahren gegen das städtische Steueramt vor Verwaltungsgericht pendent sei (Urk. 10 S. 2), sind als neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen unzulässig und im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren eingereichte psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 7. Februar 2016 befindet sich bereits in den Akten (Urk. 12 = Urk. 7/1).

3. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sich auf die vom kantonalen Steueramt Zürich erlassene vollstreckbare Veranlagungsverfügung vom 30. März 2016 für die direkte Bundessteuer 2013 und die Rechnung vom

15. April 2016. Die Veranlagungsverfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 165 Abs. 3 DBG dar (Urk. 11 S. 2). Betragsmässig sei die Forderung samt aufgelaufenem und laufendem Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Urk. 11 S. 3).

b) Die Gesuchsgegnerin rügt im Beschwerdeverfahren, sie sei mittlerweile zahlungsunfähig sowie gesundheitlich angeschlagen und würde es begrüssen, wenn die Steuerbehörde über ihren Schatten springen und den ganzen Fall nochmals eingehend prüfen könne (Urk. 10 S. 2). Sie wiederholt die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände – die kantonale Steuerbehörde habe ihre (gesundheitliche) Situation nicht berücksichtigt (Urk. 6 S. 2 und Urk. 10 S. 2) – und setzt sich damit mit den zutreffenden Erwägungen in Bezug auf das Vorliegen eines gültigen vollstreckbaren definitiven Rechtsöffnungstitels der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander. Wiederholend (vgl. Urk. 11 S. 3 Erw. Ziff. 2.4.) ist die Gesuchsgegnerin darauf aufmerksam zu machen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provi-

sorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der Rechtsöffnungsrichter durfte daher die in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung vom 30. März 2016 nicht nochmals selber überprüfen (Urk. 3/2a, 3/2b und 3/3). Der Gesuchsgegnerin wäre es offen gestanden, im Rahmen einer gegen die Veranlagungsverfügung vom 30. März 2016 und der Rechnung vom 15. April 2016 (Urk. 3/2a und 3/2b) erhobenen Einsprache ihre Einwände vorzubringen. Hinsichtlich ihrer erneut vorgebrachten Zahlungsunfähigkeit ist auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 11

S. 3 Erwägung Ziffer 2.5.). Die Gesuchsgegnerin erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 10 S. 2 f.). Das angefochtene Urteil vom

15. Juni 2017 ist rechtlich korrekt und nicht zu beanstanden.

c) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'453.05.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: cm