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RT170124 • OG ZH RT170124 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing in Debt Enforcement Case

Geschäftsnummer RT170124
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision that granted provisional relief in debt enforcement proceedings for a sum of approximately CHF 9,846.60. The reviewing court dismissed the appeal because it was filed too late; although the appellant correctly submitted the appeal to the lower court, the ten-day appeal period, starting the day after receiving the reasoned decision on May 31st, expired on June 12th, yet the appellant only posted the appeal on June 15th. Consequently, the court declined to enter into the substance of the appeal, imposing court fees on the unsuccessful appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Debt Enforcement Case: The reviewing court dismissed the appeal because it was filed too late; although the appellant correctly submitted the appeal to the lower court, the ten-day appeal period, starting the day after receiving the reasoned decision on May 31st, expired on June 12th, yet the appellant only posted the appeal on June 15th. Consequently, the court declined to enter into the substance of the appeal, imposing court fees on the unsuccessful appellant.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung verspätete Einreichung Einstellung des Konkursverfahrens Kontrollfrist Rückzug des Rechtsbegehrens verspätete Gebührenzahlung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive orders regarding the imposition of court costs on the appellant due to their loss.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section (though not strictly in the dispositive) concerning the non-award of party compensation, based on the appellant's failure (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170124-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Beschluss vom 31. Juli 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 4. Mai 2017 (EB170139-K)

Erwägungen:

1.1. Mit zunächst unbegründetem (Urk. 5), hernach begründetem Urteil vom

4. Mai 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt, Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2017, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 9'846.60 sowie Kosten und Entschädigung (Urk. 8 S. 4 = Urk. 17 S. 4).

1.2. Gegen dieses Urteil wandte sich der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 12. Juni 2017 an die Vorinstanz (Urk. 10; Urk. 15). Auf deren Anfrage (Urk. 11) bestätigte er mit Eingabe vom

24. Juni 2017 seinen Beschwerdewillen (Urk. 12; Urk. 16), worauf die Vorinstanz das Schreiben des Gesuchsgegners vom 12. Juni 2017 zusammen mit den übrigen Akten an die beschliessende Kammer weiterleitete (Urk. 14).

1.3. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Entgegen der klar formulierten Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid (vgl. Dispositiv-Ziffer 7, Urk. 17 S. 5) reichte der Gesuchsgegner seine Eingabe vom 12. Juni 2017, mit welcher er Beschwerde erheben wollte (Urk. 15, Urk. 16), statt bei der zuständigen Kammer bei der Vorinstanz ein. Gestützt auf die Praxis des Bundesgerichts und die einhellige Lehre schadet jedoch dem Rechtsmittelkläger eine versehentlich bei der Vorinstanz (iudex a quo) eingereichte Beschwerde nicht (BGE 140 III 636 E. 3.6 und 3.7; BK ZPO-Sterchi, Art. 311 N 4 mit weiteren Hinweisen). Die Eingabe wurde denn auch von der Vorinstanz unverzüglich - nach Klärung des Beschwerdewillens - an die zuständige Kammer weitergeleitet.

2.2. Indes hat der Gesuchsgegner seine Beschwerde zu spät bei der Vorinstanz eingereicht:

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was der zutreffenden Rechtsmittelbe-

lehrung im angefochtenen Entscheid entspricht (Dispositiv-Ziffer 7, Urk. 17 S. 5). Der Gesuchsgegner nahm das angefochtene Urteil in begründeter Fassung am

31. Mai 2017 entgegen (Urk. 9). Die Beschwerdefrist begann am folgenden Tag nach der Zustellung, mithin am 1. Juni 2017, zu laufen und endete am 12. Juni 2017 (vgl. Art. 142 ZPO). Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Der Gesuchsgegner hat seine Beschwerdeschrift am 15. Juni 2017 bei der Post aufgegeben (vgl. Briefumschlag zu Urk. 10).

Seine Beschwerde ist somit verspätet, weshalb nicht auf sie einzutreten ist.

3.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 9'846.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: Der Gesuchstellerin sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegner hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Kopien von Urk. 14-16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'846.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

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