Untimely Appeal Dismissed with Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a direct appeal because it was filed late; the appeal period commenced upon service of the lower court's decision to the appellant's household member on June 16th, establishing a deadline of June 26th, but the appeal was only mailed on June 27th, thus mandating non-admittance for untimeliness, and consequently, the appellant was ordered to pay the procedural costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 138 Abs. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Untimely Appeal Dismissed with Costs: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify imposing the court costs on the appellant due to their loss.
Used to deny party compensation to the respondent because no compensable costs were incurred.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170122-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny
Beschluss vom 24. August 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde Dietikon, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt Dietikon,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. Mai 2017 (EB170135-M)
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom
27. Juni 2017 (Urk. 11), mit welcher sie gegen die Verfügung und das Urteil der Vorinstanz vom 5. Mai 2017 Beschwerde erhob, in der Erwägung,
dass die angefochtenen Entscheide am 16. Juni 2017 durch Übergabe an die im gleichen Haushalt lebende Mutter der Beschwerdeführerin, B._____ zugestellt worden waren (Urk. 10; vgl. Art. 138 Abs. 2 ZPO), dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO) und die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden muss (Art. 143 Abs. 1 ZPO), dass die Beschwerdefrist vorliegend am 17. Juni 2017 zu laufen begann und am 26. Juni 2017 endete (Art. 142 ZPO), die Beschwerdeschrift jedoch erst am
27. Juni 2017 der Schweizerischen Post übergeben wurde (vgl. Briefumschlag zu Urk. 11),
dass die Beschwerde somit verspätet ist und daher auf sie nicht einzutreten ist,
mit dem Hinweis an die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11, 3. Absatz), dass
Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens die Prüfung der Vollstreckbarkeit der betriebenen Steuerforderung war (Urk. 12), allfällige (weitere) Ratenzahlungen jedoch ohne Gerichtsverfahren direkt beim Beschwerdegegner zu beantragen wären,
in der weiteren Erwägung,
dass die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 300.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
dass für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, dem Beschwerdegegner mangels Entstehens entschädigungspflichtiger Kosten (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'693.35.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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