Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Debt Clearance Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal challenged a lower court's decision to grant definitive legal clearance for a debt of 300 Swiss Francs related to court fees stemming from a prior judgment. The appellate court determined it could not consider the merits of the appeal because the appellant failed to meet the formal requirements for an appeal; the submission lacked clear requests specifying the extent of the challenged decision and how the decision should instead read, and it did not substantively address the lower court's reasoning, merely expressing dissatisfaction with the underlying enforcement proceedings, which the court reiterated is generally outside the scope of a legal clearance procedure. Consequently, the court refrained from entering a ruling on the appeal due to these admissibility deficiencies.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Debt Clearance Matter: The appellate court determined it could not consider the merits of the appeal because the appellant failed to meet the formal requirements for an appeal; the submission lacked clear requests specifying the extent of the challenged decision and how the decision should instead read, and it did not substantively address the lower court's reasoning, merely expressing dissatisfaction with the underlying enforcement proceedings, which the court reiterated is generally outside the scope of a legal clearance procedure. Consequently, the court refrained from entering a ruling on the appeal due to these admissibility deficiencies.
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KI-generiertUsed in the dispositive to order the costs of the appeal proceedings to be imposed on the appellant due to their loss.
Cited in the reasoning (though not directly in the final order) for not awarding party compensation to the respondent, but since it relates to costs/compensation, and is mentioned in the context of order point 4, it is noted here for completeness regarding costs, although Art. 106 Abs. 1 ZPO is cited for the main cost outcome.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170121-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny
Beschluss vom 25. August 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Juni 2017 (EB170597-L)
Erwägungen:
1.1. Mit Entscheid vom 14. Juni 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 27. Februar 2017) definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.–. Im Mehrbetrag trat sie auf das Gesuch nicht ein (Urk. 9
S. 4 f. = Urk. 12 S. 4 f.).
1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) fristgerecht (Urk. 10b, Urk. 11) Beschwerde (Urk. 11).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass im Einzelnen darzulegen ist, was konkret im angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat somit Bestand. Überdies hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, vgl. Dispositiv-Ziffer 5, Urk. 12 S. 5). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte.
3.1. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin nicht zu genügen. Die Gesuchsgegnerin führt darin lediglich aus, einen Antrag und eine Begründung habe sie "schon längst genug geschrieben", und verweist auf zwei beigelegte, von ihr handschriftlich kopierte Schreiben an das Betreibungsamt Zürich 10 vom 27. Mai 2017 und 23. Juni 2017 (Urk. 11
S. 2 ff.). Aus diesen Schreiben geht jedoch einzig der Unmut der Gesuchsgegne-
rin über die Verfahrensführung des Betreibungsamts hervor sowie der Hinweis, dass sie die Zuteilung der Sache "an eine andere Person" beantrage und sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Sache vernehmen lasse (Urk. 11 S. 3+4). Damit setzt sich die Gesuchsgegnerin mit keinem Wort mit den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, welche die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Gerichtsgebühren gemäss Urteil vom
7. November 2016 (Verfahren-Nr. EB161214-L; Urk. 4/5) zum Gegenstand haben. Immerhin lässt sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift schliessen, dass die Gesuchsgegnerin das Fehlen einer inhaltlichen Prüfung des Rechtsöffnungstitels (Urk. 4/5) moniert (Urk. 11 S. 1). Sofern die Gesuchsgegnerin damit das Ergebnis des Urteils vom 7. November 2016 und die in Betreibung gesetzten Gerichtskosten von Fr. 300.– beanstanden will, ist ihr entgegenzuhalten, dass die materielle Richtigkeit der vollstreckbaren Forderung im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden kann. Darauf wurde bereits zutreffend im angefochtenen Entscheid hingewiesen (Urk. 12 S. 3). Dabei ist selbstredend irrelevant, ob als Rechtsöffnungsrichter ein ordentlicher Bezirksrichter oder ein Ersatzrichter amtet (vgl. Urk. 11 S. 1). Beiden kommt dieselbe Entscheidkompetenz zu. Die Rüge der Gesuchsgegnerin wäre daher nicht stichhaltig, selbst wenn sie mit der Beschwerde hinreichend konkret vorgebracht worden wäre.
3.2. An formellen Beschwerdeanträgen fehlt es sodann in der Eingabe der Gesuchsgegnerin vollends, weshalb weder Schlüsse daraus gezogen werden können, in welchem Umfang der Entscheid angefochten wird, noch wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte.
3.3. Ohne Beschwerdeanträge und ohne konkrete Beanstandungen gegen den angefochtenen Entscheid liegt ein Begründungsmangel vor. Entsprechend fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2), weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 300.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und der Gesuchsgegnerin aufgrund ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem Gesuchsteller sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Gesuchsgegnerin hat aufgrund ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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