Tax Debt Leave to Defend Appeal Dismissed for Untimely Filing and Final Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the granting of definitive leave to defend (Rechtsöffnung) for a tax debt because the appeal was filed late, as the electronic submission on the tenth and final day failed to comply with the signature requirements, and subsequent communications did not rectify this failure within the statutory deadline. Furthermore, the court reasoned that even if timely filed, the appeal would have failed because the underlying tax assessment order was final and enforceable, thus precluding a substantive review in the leave to defend proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 i.V.m, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Tax Debt Leave to Defend Appeal Dismissed for Untimely Filing and Final Assessment: Furthermore, the court reasoned that even if timely filed, the appeal would have failed because the underlying tax assessment order was final and enforceable, thus precluding a substantive review in the leave to defend proceedings.
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KI-generiertUsed to determine that the appeal costs should be imposed on the appellant based on the outcome of the decision.
Cited in the reasoning to establish the deadline for the appeal, which was missed, leading to the non-admission of the appeal in order 1.
Used to determine the amount of the appeal fee imposed on the appellant in order 2.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170117-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 11. September 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 1. Februar 2017 (EB160191-A)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 1. Februar 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2016) gestützt auf die Veranlagungsverfügung des Steueramts der Stadt Zürich vom 19. August 2015 (Urk. 2/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 724.75 nebst Zins zu 3 % seit
29. September 2016 sowie für aufgelaufene Zinsen von Fr. 28.– bis 28. September 2016. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 19). Das Urteil wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am
12. Mai 2017 zugestellt (Urk. 15).
b) Mit elektronischer, beim Obergericht am 23. Mai 2017 eingegangener Eingabe vom 22. Mai 2017 erhob der Gesuchsgegner Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil (Urk. 18). Die elektronische Eingabe war jedoch nicht gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) gültig signiert (Urk. 20). Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 wurde dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass seine Beschwerde nicht gültig signiert sei, damit nicht als rechtsgültig eingereicht gelte und somit einstweilen davon auszugehen sei, dass die am 22. Mai 2017 endende zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung verpasst sei. Eine Nachfrist für die Einreichung der Dokumente könne nicht angesetzt werden (Urk. 23). Mit elektronischer, beim Obergericht am 26. Juni 2017 eingegangener Eingabe vom
23. Juni 2017 teilte der Gesuchsgegner mit, dass er nicht verstanden habe, ob damit nun eine Frist zur Nachreichung per Post angesetzt werde (Urk. 24). Er verlange die Durchführung des Beschwerdeverfahrens (Urk. 25). Auch diese Eingabe war nicht gültig signiert (Urk. 27a+b).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1 bis Urk. 17).
2. Wie dem Gesuchsgegner bereits im Schreiben vom 31. Mai 2017 dargelegt wurde, lief die Frist von zehn Tagen für die Einreichung einer Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) gegen das ihm am 12. Mai 2017 zugestellte (Urk. 15) angefochtene Urteil am 22. Mai 2017 ab. Bei elektronischer Eingabe wird die Frist eingehalten, wenn der Empfang spätestens am letzten Tag der
Frist durch das Informatiksystem des Obergerichts bestätigt wird (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsgegner teilte mit gewöhnlichen E-Mails vom 23. Mai 2017 dem Obergericht mit, dass er am Vortag erfolglos versucht habe, die Beschwerde per IncaMail zu übermitteln (Urk. 21 f.). Das Risiko von technischen oder elektronischen Problemen oder Pannen liegt auf Seiten des Gesuchsgegners (Urteil des Bundesgerichts 1C_811/2013 vom 13. November 2013, E. 1.3). Seine Beschwerde ist somit nicht innert Frist eingereicht worden. Da die Einreichung am Folgetag (23. Mai 2017) verspätet war, liegt kein Mangel vor, der innert einer Nachfrist verbessert werden könnte (vgl. Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners kann nicht eingetreten werden.
3. Im Übrigen wäre der Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung kein Erfolg beschieden gewesen. Die Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 18 S. 2) richten sich gegen die Veranlagungsverfügung des Steueramts der Stadt Zürich vom 19. August 2015, mit welcher der vom Gesuchsgegner für die Direkte Bundessteuer 2014 zu zahlende Steuerbetrag auf Fr. 724.75 festgesetzt wurde (Urk. 2/2). Diese Verfügung ist rechtskräftig und vollstreckbar (Urk. 2/3). Sie darf daher vom Rechtsöffnungsgericht inhaltlich nicht mehr überprüft werden. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet.
4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 18, 21 f. und 24 bis 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 724.75.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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