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RT170114 • OG ZH RT170114 KI-generiert

Debt Collection Enforcement Based on Foreign Judgment Upheld on Appeal Despite Late Claim of Payment

Geschäftsnummer RT170114
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court granted definitive debt collection authorization based on a foreign judgment after the opposing party failed to respond by the set deadline, even though the opposing party later submitted documentation asserting the debt had been settled on the very day the decision was issued. The appellate court refused to consider this new information, ruling that any assertion of facts or evidence not presented in the initial summary proceedings, including the alleged payment, is inadmissible as a new matter (Nove) in the appeal stage, as the appeal is limited to legal review and the initial opportunity to respond had already passed without the required submission.

Legislator-Regeste

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Art. 98 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 256 Abs. 1 ZPO; Debt Collection Enforcement Based on Foreign Judgment Upheld on Appeal Despite Late Claim of Payment: The appellate court refused to consider this new information, ruling that any assertion of facts or evidence not presented in the initial summary proceedings, including the alleged payment, is inadmissible as a new matter (Nove) in the appeal stage, as the appeal is limited to legal review and the initial opportunity to respond had already passed without the required submission.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckung ausländischer Entscheide Zahlungsfrist ausländischer Entscheid Europäisches Mahnverfahren Schuldtilgung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited as the basis for imposing the court fee (Spruchgebühr) on the appellant (Gesuchsgegnerin).

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

This provision was used to determine the amount of the court fee (Spruchgebühr).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170114-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 24. Oktober 2017

in Sachen

A._____ Management AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ Praha s.r.o., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Juni 2017 (EB170741-L)

Erwägungen:

1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 17. Mai 2017 das Gesuch, es sei ihr in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom

21. Februar 2017) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 12'544.90 zuzüglich Zins zu 8,05 % seit 27. November 2016 sowie für die Betreibungskosten von einstweilen Fr. 104.30, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 S. 2).

Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. Dies unter der Androhung, dass bei Säumnis das Gericht aufgrund der Akten entscheide (Urk. 6). Diese Verfügung wurde für die Gesuchsgegnerin am 30. Mai 2017 entgegengenommen (vgl. Urk. 7). Innert der angesetzten Frist ging weder eine Stellungnahme noch ein Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin ein.

Am 13. Juni 2017 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund des eingereichten Gesuchs sowie der vorhandenen Akten und erteilte der Gesuchstellerin gestützt auf das Urteil 42 C 91/2015-64 des Stadtbezirksgerichts Prag 1 vom 5. Oktober 2016 (Urk. 5/3-5) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 21. Februar 2017) für Fr. 12'544.90 (entsprechend CZK 318'230.– zum Umrechnungskurs von 0.03942 vom 15. Februar 2017). Im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 11).

Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 (gleichentags der Post der tschechischen Republik übergeben, am 16. Juni 2017 bei der Vorinstanz eingetroffen) teilte der tschechische Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin der Vorinstanz mit, dass die in Betreibung gesetzte Forderung am selben Tag beglichen worden sei (Urk. 8 bis Urk. 10).

Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 teilte der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter der Gesuchsgegnerin mit, dass er gleichentags die Eingabe von Dr. iur.

C._____ vom 13. Juni 2017 erhalten habe. Da der Entscheid am 13. Juni 2017 ergangen sei, könne diese Eingabe nicht mehr berücksichtigt werden. Er denke im Übrigen, dass die eingereichte Urkunde 10 die Zahlung nicht rechtsgenügend nachweise (Urk. 12).

Der angefochtene Entscheid sowie das Schreiben vom 16. Juni 2017 wurden für die Gesuchsgegnerin am 19. Juni 2017 in Empfang genommen (vgl. Urk. 13b).

b) Innert Frist erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 20. Juni 2017 Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juni 2017 mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei vollständig aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 14).

Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 wurde der Gesuchsgegnerin in Anwendung von Art. 98 ZPO und Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO eine zehntägige Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 18). Die Verfügung wurde für die Gesuchsgegnerin am

6. Juli 2017 in Empfang genommen (vgl. Urk. 18 S. 4). Der Kostenvorschuss ging hierorts vor Ansetzung der Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Valutadatum vom 21. Juli 2017 ein (Urk. 19).

2. Die Gesuchsgegnerin führt in der Beschwerdeschrift aus, dass sie die Zahlung der geforderten CZK 318'230.– am 13. Juni 2017 durch Dr. iur. C._____ habe ausführen lassen (unter Hinweis auf Urk. 16 S. 1). Diese Tatsache habe Dr. iur. C._____ der Vorinstanz gleichentags mitgeteilt. Am 19. Juni 2017 habe Dr. iur. D._____ Dr. iur. C._____ den Empfang der Zahlung von CZK 318'230.– bestätigt. Dr. iur. D._____ habe Dr. iur. C._____ auch mitgeteilt, dass die Gesuchstellerin über diese Tatsache informiert worden sei (unter Hinweis auf Urk. 16

S. 2). Mit der Bezahlung sei die Forderung in der Höhe von CZK 318'230.– erloschen, weshalb der angefochtene Entscheid vollständig aufzuheben sei (Urk. 14

S. 2).

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (= Noven) ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

b) Die Gesuchsgegnerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens die in ihrer Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2017 enthaltenen Tatsachenbehauptungen zur schriftlichen Bestätigung der Zahlung durch Dr. iur. D._____ erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Die diesbezüglichen Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die erstmals zusammen mit der Beschwerde eingereichte Urkunde 16.

4. a) Wird die Gesuchsgegnerin im summarischen Verfahren, zu welchem das Rechtsöffnungsverfahren zu zählen ist (Art. 251 lit. a ZPO), zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert (vgl. Art. 256 Abs. 1 ZPO), so tritt das Summarverfahren mit der Erstattung der Antwort – bzw. mit dem (ungenutzten) Ablauf der Frist zur Stellungnahme – unmittelbar in das Entscheidstadium über, wo ein absolutes Novenverbot greift (vorbehältlich dem vorliegend nicht zur Anwendung gelangenden Art. 229 Abs. 3 ZPO [vgl. dazu Art. 255 ZPO]; vgl. zum Ganzen BSK ZPO-Willisegger, Art. 229 N 58). Die der Vorinstanz erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids zugegangene Eingabe der Gesuchsgegnerin (Urk. 8 bis Urk. 10) erfolgte nach Ablauf der ihr mit Verfügung vom 24. Mai 2017 angesetzten Frist zur schriftlichen Stellungnahme und wurde daher zu Recht vom erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter nicht mehr berücksichtigt. Sie kann auch von der Beschwerdeinstanz nicht mehr beachtet werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

b) Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht mit den vorinstanzlichen

Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 14 und 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'544.90.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: bz