No Disadvantage, No Appeal: Costs Order Stands
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to hear an appeal against a lower court order that set a deadline for a party to pay court costs in a debt enforcement proceeding. The appellate court reasoned that the appealing party had not suffered a disadvantage from the order, as it only imposed an obligation on the other party and did not require the appellant to do anything. Therefore, the appellant lacked a legally protected interest in appealing at this stage, and their arguments could be raised later in the debt enforcement proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; No Disadvantage, No Appeal: Costs Order Stands: The appellate court reasoned that the appealing party had not suffered a disadvantage from the order, as it only imposed an obligation on the other party and did not require the appellant to do anything. Therefore, the appellant lacked a legally protected interest in appealing at this stage, and their arguments could be raised later in the debt enforcement proceedings.
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KI-generiertThe court determined that its decision was an interim decision within the meaning of Article 93 BGG, which affects its appealability to the Federal Court.
The court's decision not to enter into the appeal was based on the appellant not suffering a disadvantage from the appealed decision, as required by this article for the admissibility of an appeal.
This provision was cited as the basis for not awarding party compensation in the appeal proceedings.
This provision was cited as the basis for waiving court costs in the appeal proceedings due to the circumstances.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170108-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 22. Juni 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
SVA Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. Juni 2017 (EB170204-D)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 setzte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 300.-- an (Urk. 2).
Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 15. Juni 2017 (rechtzeitig) Beschwerde, mit welcher er die Einstellung des Rechtsöffnungsverfahrens verlangt und sinngemäss geltend macht, dass die betriebene Forderung unbegründet sei (Urk. 1).
Aus nachfolgenden Erwägungen kann auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet und sogleich entschieden werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO),
2. Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für eine Beschwerde ist (u.a.) Zulässigkeitsund damit Prozessvoraussetzung, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, weil ohne einen solchen Nachteil kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde besteht und demgemäss auf diese nicht einzutreten ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Vorliegend wird in der angefochtenen Verfügung einzig der Gesuchstellerin Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt, wogegen der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet wird und damit keinen Nachteil erleidet (dass er in ein Rechtsöffnungsverfahren gezogen wird, gilt rechtlich nicht als Nachteil). Daher kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.
Der Gesuchsgegner wird seine Argumente im weiteren Verlauf des Rechtsöffnungsverfahrens (wenn die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss bezahlt hat) vortragen können.
3. Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO),
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'965.60.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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