Appeal Dismissed for Lack of Legally Protected Interest in Favorable Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision which had dismissed the opposing party's application for debt collection proceedings concerning outstanding maintenance payments of CHF 14,943.45, and which also did not award costs to the appellant. The court dismissed the appeal because the appellant suffered no disadvantage from the appealed ruling, as the lower court fully rejected the opposing party's application and did not impose any costs on the appellant, meaning the appellant lacked a legally protected interest necessary for the appeal to be considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Legally Protected Interest in Favorable Ruling: The court dismissed the appeal because the appellant suffered no disadvantage from the appealed ruling, as the lower court fully rejected the opposing party's application and did not impose any costs on the appellant, meaning the appellant lacked a legally protected interest necessary for the appeal to be considered.
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KI-generiertThis provision is implicitly the basis for the non-admission of the appeal, as the court ruled it inadmissible because the appellant suffered no disadvantage (lack of a qualified interest).
Cited in the reasoning section (Erwägung 3 b) regarding the denial of party compensation.
Cited in the reasoning section (Erwägung 3 b) regarding the denial of party compensation.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170107-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 26. Juni 2017
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Stadt B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. Mai 2017 (EB170159-C)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 30. Mai 2017 wies das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. November 2016) – für offene Unterhaltsbeiträge von Fr. 14'943.45 nebst Zins und Kosten – ab; die Gerichtskosten wurden der Klägerin auferlegt und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Urk. 18 = Urk. 21).
b) Hiergegen hat der Beklagte am 14. Juni 2017 fristgerecht (Urk. 19) Beschwerde erhoben (Urk. 20).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
b) Der Beklagte erleidet durch das angefochtene Urteil keinen Nachteil, denn das Rechtsöffnungsgesuch der Gegenpartei (Klägerin) wurde vollumfänglich abgewiesen und dem Beklagten wurden keine Kosten auferlegt. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'943.45.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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