Appeal against Cost Deposit Order Dismissed as Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an appeal concerning a summary payment order procedure where the lower court ordered the opposing party (the Canton) to pay a cost deposit of CHF 150, the appellant sought the immediate, cost-neutral dismissal of the proceedings, arguing the shortfall was rectified. The reviewing court dismissed the appeal as inadmissible because the appellant was not adversely affected by the lower court's decision, as it imposed no obligations or disadvantages upon them, and the appellant would have the opportunity to respond to the payment order request in the main proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal against Cost Deposit Order Dismissed as Inadmissible: The reviewing court dismissed the appeal as inadmissible because the appellant was not adversely affected by the lower court's decision, as it imposed no obligations or disadvantages upon them, and the appellant would have the opportunity to respond to the payment order request in the main proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning as the justification for concluding that the appeal was clearly inadmissible, leading to the non-admission order.
Cited as the legal basis for the decision not to impose costs and not to award party compensation due to the circumstances of the appeal.
Cited in the reasoning regarding the court's duty to examine procedural prerequisites, relevant to the finding of inadmissibility.
Cited in the reasoning regarding the requirement that a party must be aggrieved by the decision, relevant to the finding of inadmissibility.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170102-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 12. Juni 2017
in Sachen
A._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. Mai 2017 (EB170160-I)
Nach Einsicht in die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. Mai 2017, mit welcher dem Beschwerdegegner im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren eine 14-tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.– angesetzt worden ist (Urk. 2 S. 3),
sowie nach Einsicht in die innert Frist eingereichte Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2017, mit welcher diese die sofortige kostenneutrale Einstellung des Verfahrens beantragt mit der Begründung, dass der Fehlbetrag umgehend nach Erhalt der Unterlagen angewiesen worden sei (Urk. 1 Blatt 2 mit Verweis auf Urk. 4/1),
in der Erwägung,
dass das Gericht von Amtes wegen prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO), wozu unter anderem die Frage gehört, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO),
dass mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Mai 2017 der Beschwerdegegner, also der Kanton Zürich, verpflichtet worden ist, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.– zu leisten, dass demgegenüber die Beschwerdeführerin zu nichts verpflichtet worden ist, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise einen Nachteil hat,
dass die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen ist, dass sie vor Vorinstanz noch Gelegenheit haben wird, zum Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen,
dass sich damit die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass umständehalber auf das Erheben von Kosten zu verzichten und dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Beschwerdeführerin per Einschreiben.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 271.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: bz