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RT170095 • OG ZH RT170095 KI-generiert

Appellate Court Dismisses Challenge to Tax Assessment Legal Opening

Geschäftsnummer RT170095
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision that granted definitive legal opening (Rechtsöffnung) for outstanding state and municipal taxes totaling approximately CHF 8,903.70 plus interest, based on a tax assessment acknowledged by the debtor. The appellate court reasoned that the challenge was procedurally flawed due to the submission of new facts and evidence prohibited under the procedural code, and substantively, the appellant failed to demonstrate that the lower court incorrectly applied the law or clearly misstated the facts, as the appellant's primary defense concerning alleged fraud affecting their financial situation was deemed irrelevant to the validity of the existing tax claim, and their comparison to a prior, distinct legal opening case was unconvincing.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO; Appellate Court Dismisses Challenge to Tax Assessment Legal Opening: The appellate court reasoned that the challenge was procedurally flawed due to the submission of new facts and evidence prohibited under the procedural code, and substantively, the appellant failed to demonstrate that the lower court incorrectly applied the law or clearly misstated the facts, as the appellant's primary defense concerning alleged fraud affecting their financial situation was deemed irrelevant to the validity of the existing tax claim, and their comparison to a prior, distinct legal opening case was unconvincing.

Schlagwörter

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Rechtskraft der Veranlagungsverfügung Steuerbetrug Beweiswürdigung Gemeindesteuern Vorentscheid über Steuerpflicht Einrede der Verfassungswidrigkeit Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation to the respondents due to lack of relevant expenditure in the appeal proceedings.

Art. 322 ZPO

Cited to justify not requesting a response to the appeal because the appeal was deemed unfounded.

Art. 324 ZPO

Cited to justify not requesting a response from the lower court because the appeal was deemed unfounded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170095-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Urteil vom 31. Mai 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Mai 2017 (EB170600-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 10. Mai 2017 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchstellern) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2017, für Staatsund Gemeindesteuern 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'903.70 nebst 4,5 % Zins seit 23. Februar 2017 sowie für Fr. 206.90 Verzugszins bis 22. Februar 2017 (Urk. 8 = Urk. 11).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 18. Mai 2017, eingegangen am 19. Mai 2017, Beschwerde (Urk. 10).

2. a) Eine Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO muss Rechtsmittelanträge und eine entsprechende Begründung enthalten, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift vom 18. Mai 2017 nicht zu genügen: Der Gesuchsgegner unterlässt es, ausdrückliche Anträge zu stellen. Aus der Beschwerdeschrift lässt sich jedoch entnehmen, dass der Gesuchsgegner eine Beurteilung der Angelegenheit verlangt (Urk. 10). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 38). Bei grosszügiger Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Gesuchsgegner mit dem Urteil vom 10. Mai 2017 der Vorinstanz nicht einverstanden ist und deren Aufhebung und damit die Abweisung des definitiven Rechtsöffnungsgesuchs beantragen will (Urk. 10).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Neue Anträge, neue Tatsa-

chenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden bzw. nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Vor diesem Hintergrund sind die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 13/1-2) unzulässig und daher nicht zu beachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. a) Die Vorinstanz erwog, die Schlussrechnung vom 4. Juli 2016 stelle in Verbindung mit dem vom Gesuchsgegner am 26. Mai 2016 unterschriftlich anerkannten Einschätzungsvorschlag für Staatsund Gemeindesteuern 2013 des kantonalen Steueramtes Zürich vom 23. Mai 2016 einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die Forderung sei betragsmässig samt Zins ausgewiesen (Urk. 11 S. 2). Keine Rechtsöffnung sei nach Praxis des Obergerichts dagegen für die Betreibungskosten zu erteilen (Urk. 11 S. 3).

b) Die Ausführungen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren erschöpfen sich in der bereits vor Vorinstanz erhobenen Rüge, er sei vom B._____ im Umfang von Fr. 100'000.– betrogen worden und habe daher kein Einkommen (vgl. Urk. 10 und 6, handschriftlicher Vermerk auf Urk. 7/1). Wie bereits die Erstinstanz richtig erwog, fehlt seinem Einwand ein Bezug zur in Betreibung gesetzten Steuerforderung. Zudem ändert gemäss dem vorinstanzlichen Urteil die finanzielle Situation des Gesuchsgegners nichts am Bestand der Forderung, da diese erst vom Betreibungsamt zu prüfen sein wird, falls die Gesuchsteller das Fortsetzungsbegehren stellen (Urk. 11 S. 2). Entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners widersprechen sich das angefochtene Urteil vom 10. Mai 2017 und die Verfügung vom 26. November 2013 des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich (Urk. 7/2) nicht. Es standen sich nicht die gleichen Parteien gegenüber und auch der Rechtsgrund war nicht derselbe. Im früheren Rechtsöffnungsverfahren zog die damalige Gesuchstellerin (Gemeinde C._____) ihr Rechtsöffnungsbegehren gegenüber der damaligen Gesuchsgegnerin (Ehefrau des Gesuchsgegners) zurück (Urk. 7/2). Die Umstände, welche zum Rückzug des

Rechtsöffnungsgesuch führten, ergeben sich nicht aus der Verfügung vom

26. November 2013 und bleiben unklar. Der Gesuchsgegner vermag daher nicht darzulegen, inwiefern die den Entscheiden zugrunde liegenden Sachverhalte gleich gelagert sind. Er erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 10). Das angefochtene Urteil erweist sich als rechtlich korrekt und ist nicht zu beanstanden.

c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsteller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'110.60.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. Mai 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

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