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RT170090 • OG ZH RT170090 KI-generiert

Creditor Appeal Regarding Denial of Provisional Debt Legalization Due to Untimely Submission of Documentary Evidence

Geschäftsnummer RT170090
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor appealed a lower court's decision to deny provisional debt legalization (Rechtsöffnung) for an undisputed claim of CHF 3,900 based on a purchase agreement. The lower court dismissed the initial request because the creditor failed to submit the required title document (the purchase agreement) along with the payment order. The appellate court dismissed the appeal because the creditor introduced the purchase agreement and a final demand letter for the first time during the appeal proceedings, which are inadmissible as new facts or evidence (novum) under the rules governing appeal proceedings, thus affirming the original dismissal as the claim was clearly unfounded without the necessary documentation presented at the correct procedural stage.

Legislator-Regeste

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Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Creditor Appeal Regarding Denial of Provisional Debt Legalization Due to Untimely Submission of Documentary Evidence: The lower court dismissed the initial request because the creditor failed to submit the required title document (the purchase agreement) along with the payment order. The appellate court dismissed the appeal because the creditor introduced the purchase agreement and a final demand letter for the first time during the appeal proceedings, which are inadmissible as new facts or evidence (novum) under the rules governing appeal proceedings, thus affirming the original dismissal as the claim was clearly unfounded without the necessary documentation presented at the correct procedural stage.

Schlagwörter

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Schuldtilgung prozessleitende Verfügungen Konkursbegehren mangelnder Solvenznachweis Warenpapier Feststellungsklage Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

This provision, which excludes new claims in appeal proceedings, underlies the finding that the appeal must be dismissed because new documents (novem) were introduced.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited to justify the waiver of obtaining a response from the opposing party because the appeal was obviously unfounded.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the appeal court fee.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited to impose the court costs of the appeal proceedings on the applicant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding costs (attorney's fees) to the respondent.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170090-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Urteil vom 29. Mai 2017

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Mai 2017 (EB170195-M)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 4. Mai 2017 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Geroldswil-Oetwil-Weiningen (Zahlungsbefehl vom 18. April 2017), welche diese für Fr. 3'900.– nebst 5% Zins seit dem 1. Februar 2017 aus einem Kaufvertrag verlangt hat, ohne Anhörung des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) ab. Die Gerichtskosten auferlegte sie der Gesuchstellerin (Urk. 3 S. 3 f. = Urk. 7 S. 3 f.).

1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 10. Mai 2017 Beschwerde erhoben, auf welche mit Beschluss der angerufenen Kammer vom 12. Mai 2017 nicht eingetreten worden ist (Geschäfts-Nr. RT170086-O, Urk. 5).

1.3 Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 (Datum Poststempel: 12. Mai 2017, eingegangen am 15. Mai 2017) erhob die Gesuchstellerin innert Frist ebenso Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil mit dem Antrag auf Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 6).

2.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin zwar den Zahlungsbefehl eingereicht habe, nicht jedoch den Rechtsöffnungstitel. Indes sei dies unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Da das Nachreichen von Unterlagen nur zur Widerlegung eines nicht zu erwartenden Vorbringens des Schuldners diene und somit nicht der Rechtsöffnungstitel an sich mit einem zweiten Vortrag an der Verhandlung nachgereicht werden könne, erweise sich das Rechtsöffnungsbegehren als offensichtlich unbegründet (Urk. 7

S. 3).

2.2 Die Gesuchstellerin bringt dagegen vor, dass der Gesuchsgegner einen Kaufvertrag für eine Honda CB 900 Hornet über einen Betrag von Fr. 3'900.– unterzeichnet habe. Sodann könne auf der beigelegten Ausweiskopie des Motorrades ersehen werden, dass das Fahrzeug sehr wohl ein schweizerisches Fahrzeug sei. Die Beschwerde des Gesuchsgegners enthalte damit viel Unwahrheiten,

welche so nicht akzeptabel seien. Da sie nun sämtliche Unterlagen für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung habe, sei ihr diese zu bewilligen (Urk. 6).

3.1 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll.

3.2 Die Gesuchstellerin reicht den Kaufvertrag zwischen ihr und dem Gesuchsgegner vom 19. Januar 2017 ebenso wie die letzte Mahnung über den Kaufpreis vom 31. März 2017 (Urk. 10/1; Urk. 10/2) erstmals im Beschwerdeverfahren ein. Damit handelt es sich bei diesen Eingaben um Noven, welche unzulässig und damit unbeachtlich sind. Entsprechend wurde der nun im Beschwerdeverfahren erstmals beigelegte Rechtsöffnungstitel (Kaufvertrag vom 19. Januar 2017) verspätet eingereicht und kann nicht mehr berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.3 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je einer Kopie der Urk. 6, Urk. 8, Urk. 9 und Urk. 10/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'900.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Mai 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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