Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT170088 • OG ZH RT170088 KI-generiert

Bankruptcy Mootness and Appeal Dismissal

Geschäftsnummer RT170088
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A defendant appealed a lower court's decision that granted creditors provisional judicial legalization of a claim based on a settlement agreement, and also appealed the denial of free legal aid. The appellate court determined that because the defendant had been declared bankrupt, and subsequently, the bankruptcy proceedings were officially closed without assets, the interest in having the provisional legalization reviewed was extinguished, leading the court to dismiss the appeal as moot, refrain from imposing court fees due to the circumstances, and deny any party compensation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 66 ZPO, Art. 206 Abs. 1 SchKG, Art. 230 Abs. 4 SchKG, Art. 242 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Bankruptcy Mootness and Appeal Dismissal: The appellate court determined that because the defendant had been declared bankrupt, and subsequently, the bankruptcy proceedings were officially closed without assets, the interest in having the provisional legalization reviewed was extinguished, leading the court to dismiss the appeal as moot, refrain from imposing court fees due to the circumstances, and deny any party compensation.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursverfahren Normenkontrolle unentgeltliche Rechtspflege Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anwaltskosten Leitverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 242 ZPO

Used to justify the decision to strike the appeal proceedings as the debtor's interest in the matter ceased following the conclusion of the bankruptcy proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation in the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation in the appeal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170088-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 14. Oktober 2021

in Sachen

A._____, Dr. med., Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____AG,

2. C._____ Versicherungen,

3. D._____ AG,

4. Krankenund Unfallkasse E._____,

5. F._____ AG,

6. G._____ Krankenkasse,

7. Genossenschaft Krankenkasse H._____,

8. I._____ Krankenund Unfallversicherung AG,

9. J._____ Krankenkasse,

10. K._____ SA,

11. Krankenkasse L._____,

12. M._____ Krankenkasse AG,

13. N._____ Krankenund Unfallversicherungen AG,

14. O._____ AG,

15. P._____ Krankenversicherung AG,

16. Q._____ Krankenkasse AG,

17. R._____ SA,

18. S._____ Krankenversicherung,

19. T._____,

20. U._____ Krankenversicherung,

21. V._____ Grundversicherungen AG,

22. W._____ Gesundheitskasse,

23. Genossenschaft AA._____,

24. AB._____,

25. AC._____,

26. AD._____ Versicherungen AG,

27. Verein Krankenkasse AE._____,

28. AF._____,

29. Krankenkasse AG.______,

30. Krankenkasse AH._____,

31. Stiftung Krankenkasse AI._____,

32. Krankenkasse AJ._____,

33. AK._____-Krankenversicherung,

34. Krankenkasse AL._____,

35. Krankenkasse AM._____,

36. AN._____ Krankenversicherung AG,

37. AO._____ Krankenund Unfallversicherung,

38. AP._____,

39. AQ._____ SA,

40. AR._____,

41. AS._____ SA,

42. AT._____ SA,

43. AU._____ AG,

44. AV._____ Krankenkasse AG,

45. AW._____ Versicherungen AG,

46. BA._____ Versicherungen AG,

47. BB._____ Versicherungen AG,

48. BC._____ AG,

49. BD._____ AG,

50. BE._____ AG,

51. BF._____ Versicherungen AG,

52. BG._____ AG, Kläger und Beschwerdegegner

1 - 52 vertreten durch BH._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 16. März 2017 (EB160199-H)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 16. März 2017 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) den Klägern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 29. September 2016) – gestützt auf einen Vergleich vom

9. Juli 2013 – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 22'500.-- nebst 5 % Zins seit

1. Februar 2014 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid; mit Verfügung vom gleichen Datum wies die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 15 = Urk. 18).

b) Hiergegen erhob der Beklagte am 9. Mai 2017 fristgerecht (Urk. 16/2) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 17):

Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und stattdessen die Rechtsöffnung zu verweigern und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

c) Der Beklagte focht sowohl die Erteilung der Rechtsöffnung wie auch die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an. Für diese beiden Beschwerdegegenstände musste je ein separates Beschwerdeverfahren angelegt werden (das vorliegende sowie das Verfahren RT170089-O), weil im Verfahren betreffend Abweisung des Armenrechts nicht die Kläger Gegenpartei des Beschwerdeverfahrens sind, sondern die Vorinstanz bzw. – da der Vorinstanz keine Rechtspersönlichkeit und damit keine Parteifähigkeit (Art. 66 ZPO) zukommt – der Kanton Zürich. Dem Beklagten erwächst daraus kein Nachteil.

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügungen vom

12. Juni 2017 wurden beide Beschwerdeverfahren sistiert, weil über den Beklagten am 8. Mai 2017 der Konkurs eröffnet worden war (Urk. 20, Urk. 21). Mit Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 1. Dezember 2020 (beim Obergericht eingegangen am 20. September 2021) wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt (Urk. 26). Diese Verfügung ist rechtskräftig (Urk. 28 S. 2).

2. Die Konkurseröffnung über den Beklagten am 8. Mai 2017 hat zur Folge, dass alle gegen ihn hängigen Betreibungen aufgehoben sind (Art. 206 Abs. 1 SchKG). Nachdem nunmehr das Konkursverfahren rechtskräftig abgeschlossen

ist, kann es nicht mehr mangels Aktiven eingestellt werden und kann die Betreibung nicht wieder aufleben (vgl. Art. 230 Abs. 4 SchKG). Damit besteht an der Beurteilung darüber, ob die vorinstanzliche Rechtsöffnung zu Recht erfolgt ist, kein schützenswertes Interesse mehr und ist das Beschwerdeverfahren demgemäss abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

3. a) Umständehalber ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob der Beklagte auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (ein solches wäre gegenstandslos).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'500.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Oktober 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ip