No Interest to Appeal Due to Dismissal of Opponent's Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a party's appeal against a lower court's decision that had fully rejected the opposing party's request for judicial opening of a debt enforcement proceeding related to a purchase agreement claim of CHF 3,900, without imposing any costs on the appellant. The court reasoned that an appeal requires the appellant to suffer a disadvantage from the challenged decision, and since the appellant's opponent's request was entirely dismissed and no costs were levied against the appellant, the appellant lacked the legally required interest to appeal, leading to a non-entry into the merits of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; No Interest to Appeal Due to Dismissal of Opponent's Claim: The court reasoned that an appeal requires the appellant to suffer a disadvantage from the challenged decision, and since the appellant's opponent's request was entirely dismissed and no costs were levied against the appellant, the appellant lacked the legally required interest to appeal, leading to a non-entry into the merits of the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to lack of detrimental effect.
Basis for the decision not to award party compensation in the appeal proceedings.
Basis for the decision not to award party compensation in the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170086-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 12. Mai 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Mai 2017 (EB170195-M)
Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz) vom 4. Mai 2017, mit welchem das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Geroldswil-Oetwil-Weiningen (Zahlungsbefehl vom 18. April 2017) – für Fr. 3'900.-- aus einem Kaufvertrag – ohne Anhörung des Gesuchsgegners abgewiesen und die Gerichtskosten der Gesuchstellerin auferlegt wurden (Urk. 2),
nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners vom
9. Mai 2017 (Postaufgabe 10. Mai 2017), in welcher er im Wesentlichen vorbringt, der Kaufvertrag sei mündlich und mit Einverständnis der Gesuchstellerin aufgelöst worden (Urk. 1),
da eine Partei ein Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Entscheid nur dann erheben kann, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, denn ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), da der Gesuchsgegner durch das angefochtene Urteil keinen Nachteil erleidet, denn das Begehren der Gegenpartei (Gesuchstellerin) wurde vollumfänglich abgewiesen und dem Gesuchsgegner wurden keine Kosten auferlegt, da daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO), da umständehalber für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO),
wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'900.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo