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RT170083 • OG ZH RT170083 KI-generiert

Debt Enforcement Appeal Withdrawal and Cost Allocation

Geschäftsnummer RT170083
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant in a debt enforcement matter withdrew its appeal against a lower court's ruling, leading the appellate court to dismiss the proceedings. The court reasoned that the withdrawal rendered the initial cost allocation final, thus the costs for the appellate stage were imposed on the appellant, a decision fee of CHF 500 was set, and no party compensation was awarded to the respondent due to minimal effort involved in the appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 GebV, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 90 BGG, Art. 48 GebV SchKG, Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Debt Enforcement Appeal Withdrawal and Cost Allocation: The court reasoned that the withdrawal rendered the initial cost allocation final, thus the costs for the appellate stage were imposed on the appellant, a decision fee of CHF 500 was set, and no party compensation was awarded to the respondent due to minimal effort involved in the appeal process.

Schlagwörter

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Betreibungskosten Kostenverlegung Vollstreckungsentscheid nicht geleisteter Kostenvorschuss Parteientschädigung Widerrufsrecht Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited in the reasoning (which dictates the costs outcome) as the basis for imposing the appeal procedure costs on the Defendant.

Art. 48 GebV SchKG

Cited in connection with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG for the determination of the decision fee in the appeal proceedings.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in connection with Art. 48 GebV SchKG for the determination of the decision fee in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170083-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 2. Juni 2017

in Sachen

A._____ Schweiz GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ S.p.A., Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 13. März 2017 (EB160747-C)

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 8. Mai 2017, beim Obergericht eingegangen am 9. Mai 2017, zog die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) die mit Eingabe vom 5. Mai 2017 erhobene Beschwerde zurück (Urk. 28). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 22, 25, 26/2-17 sowie Urk. 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 51'374.20.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: sf