Enforcement of Loan Debt Upheld Despite Defendant's Arguments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a lower court's decision to grant definitive enforcement of a claim for outstanding loan debts. The defendant argued his financial situation and claimed he was misled during divorce proceedings. The court found these arguments inadmissible as they were either new claims not presented at the lower court level or irrelevant to the enforcement proceedings, which only examine the existence of a legal basis for the debt, not the debtor's ability to pay or the merits of the original debt. Therefore, the defendant's appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Enforcement of Loan Debt Upheld Despite Defendant's Arguments: The defendant argued his financial situation and claimed he was misled during divorce proceedings. The court found these arguments inadmissible as they were either new claims not presented at the lower court level or irrelevant to the enforcement proceedings, which only examine the existence of a legal basis for the debt, not the debtor's ability to pay or the merits of the original debt. Therefore, the defendant's appeal was dismissed.
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KI-generiertCited to impose court costs on the defendant for the appellate proceedings.
Cited to determine the amount of the court fee for the appellate proceedings.
Cited to deny legal costs to the plaintiff as no relevant activities were undertaken.
Cited to justify dispensing with a response from the opposing party due to the evidently unfounded nature of the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170072-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Urteil vom 27. April 2017
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. Februar 2017 (EB170048-C)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 23. Februar 2017 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 4. Januar 2017) gestützt auf das Scheidungsurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom
22. Oktober 2014 für ausstehende Kreditschulden definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'457.95 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 15 S. 7 = Urk. 18 S. 7). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) in begründeter Form (Urk. 8; Urk. 10; Urk. 15).
1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 6. April 2017 (Datum Poststempel: 7. April 2017, eingegangen am 10. April 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 17).
2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.2 Der Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe seine finanzielle Situation nicht berücksichtigt. Sodann sei die Klägerin Darlehensnehmerin und nicht er, was bedeute, dass er für diesen Kredit gar nichts bezahlen müsse. Anlässlich der Scheidung sei er irregeführt gewesen und habe nicht erwartet, dass er sehr hohe
Steuerrechnungen erhalten werde, welche er bezahlen müsse. Zudem habe er selber sehr hohe Schulden. Die Klägerin wolle ihn in Schulden begraben. Zudem sei er nicht einverstanden, dass er der Klägerin eine Parteientschädigung bezahlen müsse (Urk. 17).
2.3.1 Soweit die Ausführungen des Beklagten über das vor Vorinstanz Gesagte hinausgehen, sind sie neu und damit unzulässig. Entsprechend ist der Einwand des Beklagten, wonach er sich beim Abschluss der Scheidungskonvention hinsichtlich der Höhe der ihn erwartenden Steuerrechnung geirrt habe, aufgrund des Novenverbots unbeachtlich. Ebenso neu und damit unzulässig und unbeachtlich sind die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Barkreditvertrag der C._____ Bank AG [seit 29. Oktober 2013: D._____ Bank AG] vom
17. September 2012, Urk. 20/2; Kontoauszug der D._____ Bank AG vom 7. Januar 2016, Urk. 20/3; Verlustschein Nr. … des Betreibungsamtes Höfe in der Betreibung Nr. … und Pfändung Nr. … vom 28. Januar 2016, Urk. 20/4; Monatsauszug …-Card der E._____ SA vom 13. März 2017, Urk. 20/8; Beleg Darlehen von F._____ vom 3. Mai 2013, Urk. 20/11).
2.3.2 Soweit der Beklagte lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte wiederholt, fehlt es der Beschwerde an einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Begründung, da sich der Beklagte nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach er gemäss dem hier massgeblichen Rechtsöffnungstitel verpflichtet worden sei, die Kreditschuld der Klägerin gegenüber der D._____ Bank AG (ehemals C._____ Bank AG) zu begleichen. Damit aber ist unerheblich, wer ursprünglich den Darlehensvertrag mit der D._____ Bank AG (ehemals C._____ Bank AG) eingegangen ist.
2.3.3 Hinsichtlich seines Einwandes, wonach er nicht über genügend finanzielle Mittel zum Begleichen der Kreditschulden habe, ist der Beklagte erneut auf die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen: In diesem Verfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. im Einzelnen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 18 S. 3 Erwägung 3.1.2). Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen
kann, kann ebenso wenig im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und
93 SchKG). Damit aber musste die Vorinstanz die dem Beklagten zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügbaren finanziellen Mittel nicht prüfen. Entsprechend hat es damit sein Bewenden.
2.3.4 Schliesslich stellt sich der Beklagte gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung. Diesbezüglich fehlt es der Beschwerde gänzlich an einer Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ohnehin bliebe es bei diesem Verfahrensausgang bei den erstinstanzlich festgelegten Prozesskosten.
2.4 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 17, Urk. 19 und Urk. 20/1-11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'457.95.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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