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RT170069 • OG ZH RT170069 KI-generiert

Appeal Against Definitive Leave to Proceed Dismissed for Lack of Specificity

Geschäftsnummer RT170069
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging a lower court's decision to grant definitive leave to proceed for a fine and related costs totaling CHF 490, ruling that the appeal lacked the required specificity and concrete requests. The appellant mistakenly filed the appeal with the wrong court, but this was accepted as timely because it was submitted to the correct authority's jurisdiction within the deadline; however, the substance of the appeal merely disputed the underlying fine's validity, which is impermissible in leave to proceed proceedings where only the formal existence of the enforceable title can be examined, and the appeal failed to articulate specific errors in the judgment or provide requisite formal requests, leading to the non-admission of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 322 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 GebV; Appeal Against Definitive Leave to Proceed Dismissed for Lack of Specificity: The appellant mistakenly filed the appeal with the wrong court, but this was accepted as timely because it was submitted to the correct authority's jurisdiction within the deadline; however, the substance of the appeal merely disputed the underlying fine's validity, which is impermissible in leave to proceed proceedings where only the formal existence of the enforceable title can be examined, and the appeal failed to articulate specific errors in the judgment or provide requisite formal requests, leading to the non-admission of the appeal.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Leitverfahren vollstreckbarer Entscheid Eilvorabentscheidungsverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

The court decided not to request a response because the appeal was clearly unfounded.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The second instance court fee was imposed on the respondent.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No party compensation was awarded to the applicant because no compensable costs were incurred.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to determine the amount and allocation of the second instance court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170069-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Beschluss vom 10. Mai 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Eidgenössische Finanzverwaltung EFV betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. März 2017 (EB170238-L)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 15. März 2017 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2016, definitive Rechtsöffnung für eine Geldstrafe und Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 490.– nebst Zins zu 5% seit 24. Juni 2016 (Urk. 6 = Urk. 12).

1.2. Gegen diesen Entscheid wandte sich die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Schreiben vom 25. Februar [recte: März] 2017 an die Vorinstanz und verlangte die "Überprüfung" des Entscheids und das Finden einer "vernünftigen Lösung" (Urk. 8). Die Vorinstanz leitete die Eingabe zusammen mit den vorinstanzlichen Akten mit Schreiben vom 3. April 2017 an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 10). Sie ist aufgrund ihres Wortlauts ("Bitte Sie noch mal Überprüfung") als Beschwerde entgegen zu nehmen (Urk. 11).

2.1. Die Gesuchsgegnerin reichte die Eingabe vom 25. Februar [recte: März] 2017 fälschlicherweise bei der Vorinstanz statt der dafür zuständigen Kammer ein (vgl. Urk. 12, Dispositiv-Ziffer 5). Eine rechtzeitige, jedoch versehentlich bei der falschen Instanz eingereichte Beschwerde schadet dem Rechtsmittelkläger nicht (BGE 140 III 636 E. 3.6 und 3.7; BK ZPO-Sterchi, Art. 311 N 4 mit weiteren Hinweisen), weshalb die vorliegende Beschwerde, welche am 28. März 2017 der Schweizerischen Post übergeben wurde (Briefumschlag zu Urk. 8), fristgerecht erfolgte (Urk. 7b).

2.2. Wie nachstehend zu zeigen ist, erweist sich die Beschwerde jedoch sogleich als offensichtlich unbegründet. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist daher zu verzichten (Art. 322 ZPO).

2.3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass im Einzelnen darzulegen ist, was konkret im angefochtenen Entscheid un-

richtig sein soll. Überdies hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, vgl. Dispositiv-Ziffer 5, Urk. 12 S. 4 f.). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte.

3.1. Diesen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Die Gesuchsgegnerin führt lediglich aus, sie verstehe nicht, weshalb das BAKOM eine Busse ausgefällt habe, nachdem sie die Billag-Rechnungen bezahlt habe (Urk. 11). Damit setzt sie sich nicht mit den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auseinander, sondern wendet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der zu vollstreckenden Forderung, nämlich die mit Strafbescheid vom 22. März 2016 ausgefällte Busse samt Verfahrenskosten (Urk. 3/1). Dass diese im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) überprüft werden kann, wurde bereits im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz korrekt festgehalten (Urk. 12 S. 3). An formellen Beschwerdeanträgen fehlt es sodann in der Eingabe der Gesuchsgegnerin vollends (Urk. 11).

3.2. Mangels konkreten Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil sowie Beschwerdeanträgen sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., Art. 311 N 34 i.V.m. Art. 321 N 14).

4. Ausgangsgemäss ist die zweitinstanzliche Spruchgebühr der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art.106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Sodann sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Gesuchstellerin sind keine entschädigungspflichte Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Gesuchsgegnerin hat aufgrund ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11 und einer Kopie von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 490.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Mai 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

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