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RT170062 • OG ZH RT170062 KI-generiert

Tax Claim Enforcement Upheld Despite Late Arguments on Prescription and Payments

Geschäftsnummer RT170062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court upheld a lower court's decision granting definitive execution for outstanding tax claims based on an assessment decision and a debt collection record, dismissing the appeal because the appellant raised new legal arguments regarding prescription and partial payments for the first time on appeal, which were deemed inadmissible under procedural rules, and finding that the prerequisites for definitive execution were otherwise met based on the existing documentation.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 235 Abs. 3 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Tax Claim Enforcement Upheld Despite Late Arguments on Prescription and Payments: 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll.

Schlagwörter

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Vollstreckung der Steuerveranlagung Betreibungsforderung Steuerschulden Steuervorbescheid Teilklage neues rechtliches Vorbringen Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the appeal costs to be imposed on the appellant (Gesuchsgegner).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to rule that no party compensation is awarded to the opposing parties (Gesuchsteller).

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as justification for waiving the submission of an appeal response, which aligns with the dismissal of the appeal in the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170062-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Urteil vom 15. Juni 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Aargau, Gesuchssteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Departement Finanzen und Ressourcen, Kantonales Steueramt,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. Dezember 2016 (EB160443-l)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 25. Mai 2016) für ausstehende Steuern definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'387.80 sowie für die Betreibungskosten (Urk. 20 S. 5 = Urk. 17 S. 5). Das Rechtsöffnungsbegehren stützt sich auf den Ermessensveranlagungsentscheid und die dazugehörige Rechnung des Steueramtes des Kantons Aargau vom 18. Januar 1995 sowie den Verlustschein in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 8. April 1997 betreffend die direkte Bundessteuer 1993/94. Das vorinstanzliche Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) in begründeter Form (Urk. 13; Urk. 15-17).

1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 30. März 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 31. März 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 1):

"1. Dispositiv 1: Die Rechtsöffnung wird verweigert und das Gesuch abgelehnt.

2. Dispositiv 2: Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dispositiv 3: Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

2.1 Die Vorinstanz erteilte die Rechtsöffnung mit der Begründung, dass der Gesuchsgegner die Forderung der Gesuchsteller nach Einsicht in das Original des Verlustscheines anerkannt habe. Entsprechend würden sich weitere Erwägungen in diesem Zusammenhang erübrigen (Urk. 20 S. 3).

2.2 Dies beanstandet der Gesuchsgegner. Er macht geltend, dass er die Forderung vor Vorinstanz nicht anerkannt habe. Er habe lediglich ausgesagt, dass die Wahrscheinlichkeit der Echtheit des Verlustscheines hoch sei (Urk. 19

S. 2). Des Weiteren bringt er vor, dass die Forderung verjährt sei und die Gesuchsteller nicht nachgewiesen hätten, dass nicht via Gemeindesteueramt Abzah-

lungen erfolgt seien. Es sei absolut möglich, dass er Teilzahlungen an die Gemeinde geleistet habe (Urk. 19 S. 2).

3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll.

3.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen, wonach die Forderung verjährt und teilweise getilgt sei (bzw. sein könnte), neu und damit unzulässig. Entsprechend können sie im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

3.3 Vorliegend kann offenbleiben, ob der Gesuchsgegner – wie im Protokoll beweisbildend festgehalten (Prot. I S. 5; vgl. auch Art. 235 Abs. 3 ZPO) – die in Betreibung gesetzte Forderung vor Vorinstanz in rechtswirksamer Weise anerkannt und die Vorinstanz die Rechtsöffnung zu Recht gestützt auf diese Anerkennung erteilt hat. Selbst wenn dies im Sinne der Argumentation des Gesuchsgegners nicht zutreffen sollte, hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren im Ergebnis nämlich zu Recht gutgeheissen: So sind die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gemäss den eingereichten Unterlagen gegeben (vgl. dazu insbes. Urk. 20 S. 2 f., E. 2.1-2.3) und hat der Gesuchsgegner weder in seiner Eingabe vom 14. November 2016 noch anlässlich der Verhandlung vom 7. Dezember 2016 die gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG möglichen Einreden der Tilgung, Stundung, Verjährung oder des Schulderlasses vorgebracht (oder Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel erhoben). Vielmehr hat er lediglich ausgeführt, dass er gar keinen Rechtsvorschlag erhoben hätte, wäre ihm das Original des Verlustscheins bereits auf dem Betreibungsamt vorgelegt worden (vgl. Urk. 8 und Prot. I S. 5). Damit aber bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid; die Beschwerde ist abzuweisen.

3.4 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'387.80.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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