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RT170058 • OG ZH RT170058 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Court Fee Advance in Debt Collection Case

Geschäftsnummer RT170058
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's decision that provisionally granted debt collection proceedings for approximately 162,375 Swiss Francs plus interest, based on two loan agreements. The dismissal was based on the appellant's failure to pay the required court fee advance for the appellate proceedings, despite being granted multiple extensions, leading the court to rule that the appeal could not be entertained pursuant to the relevant procedural code article concerning non-payment of costs.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Court Fee Advance in Debt Collection Case: The dismissal was based on the appellant's failure to pay the required court fee advance for the appellate proceedings, despite being granted multiple extensions, leading the court to rule that the appeal could not be entertained pursuant to the relevant procedural code article concerning non-payment of costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Inkasso Gebührenzahlung Ausdehnung des Verfahrens Darlehensvertrag Lastenbereinigung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This provision was cited as the basis for not entering the appeal because the appellant failed to pay the required advance costs.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was applied in the dispositive to rule on the allocation of court costs for the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision was cited in relation to the non-award of party compensation in the dispositive orders.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

This provision was referenced in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the amount of the second instance decision fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170058-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 24. Mai 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 7. Februar 2017 (EB160536-K)

Nach Einsicht in das vorinstanzliche Urteil vom 7. Februar 2017, mit welchem der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Seuzach (Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2016) – gestützt auf zwei Darlehensverträge – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 162'375.-- (entsprechend EUR 150'000.--) nebst

7 % Zins seit 31. Mai 2013 sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil erteilt wurde (Urk. 16), sowie nach Einsicht in die von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Beschwerde vom 23. März 2017 (Urk. 15), unter Hinweis auf die Verfügung vom 24. März 2017, mit welcher der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 1'500.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 19), auf die Verfügung vom 28. April 2017, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 21), sowie auf den Beschluss vom 11. Mai 2017, mit welcher die Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses bis 15. Mai 2017 erstreckt wurde (Urk. 23), da die Gesuchsgegnerin den Gerichtskostenvorschuss auch innert erstreckter Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 19, 21 und 23) auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da angesichts des genannten Streitwerts die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzusetzen und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO),

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 162'375.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Mai 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf