Appeal Dismissed for Untimely Filing in Tax Enforcement Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal challenging the granting of definitive legal remedy for outstanding 2007 state and municipal taxes, along with related costs, was dismissed primarily because the appeal was filed late, with the supplementary grounds submitted after the ten-day statutory appeal deadline had expired. Furthermore, the court reasoned that since the legal remedy was sought based on the final administrative assessment decision and related invoice, and the appellant did not raise the issue of prescription, the submission of a certificate of loss (Verlustschein) was unnecessary, thus validating the lower court's decision to impose procedure costs on the appellant for the portion of their loss.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 106 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Tax Enforcement Case: Furthermore, the court reasoned that since the legal remedy was sought based on the final administrative assessment decision and related invoice, and the appellant did not raise the issue of prescription, the submission of a certificate of loss (Verlustschein) was unnecessary, thus validating the lower court's decision to impose procedure costs on the appellant for the portion of their loss.
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KI-generiertApplied to impose the procedural costs on the unsuccessful appellant (Gesuchsgegner).
Applied to waive obtaining a response from the opposing party because the appeal was clearly unfounded.
Applied as the basis for denying a party indemnity because the opposing party had no relevant utilization in the appeal proceedings.
Used to set the appeal fee for the second instance.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170054-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Urteil vom 15. Juni 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Stadt Illnau-Effretikon und Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt Illnau-Effretikon betreffend Rechtsöffnung (Kostenund Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. Dezember 2016 (EB160434-I)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 31. August 2016) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Illnau-Effretikon vom
3. Dezember 2008 sowie die dazugehörige Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Illnau-Effretikon vom 5. Dezember 2008 betreffend die Staatsund Gemeindesteuern 2007 für ausstehende Steuern definitive Rechtsöffnung für Fr. 743.– und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid. Im Mehrbetrag (Fr. 153.15) wies sie das Begehren ab (Urk. 18 S. 5 = Urk. 14 S. 5). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) in begründeter Form (Urk. 10; Urk. 12-14).
1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit zwei separaten Schreiben vom 10. März 2017 (eines gleichentags zur Post gegeben und eingegangen am
13. März 2017, das zweite am 12. März 2017 zur Post gegeben und eingegangen am 13. März 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1):
"1. Dispositiv 1 ist bis und mit Betreibungskosten OK. Die Kosten und Entschädigungen gemäss Dispositiv 2-4 werden abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr von CHF 150.00 wird vollumfänglich der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Siehe Dispositiv 2, wird vollumfänglich der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen."
2. Bei der Frist zur Erhebung der Beschwerde handelt es sich um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat das Urteil der Vorinstanz am
28. Februar 2017 in Empfang genommen (Urk. 15). Entsprechend lief die 10-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde am 10. März 2017 ab. Damit aber wurde die Ergänzung der Beschwerdebegründung (Urk. 17), welche am 12. März 2017 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben worden war,
erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb diese verspätet und damit unbeachtlich ist.
3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
3.2 Die Vorinstanz führte in Bezug auf den Verlustschein Folgendes aus: Das Bundesgericht habe wiederholt festgehalten, dass es sich hierbei nur um eine amtliche Bestätigung darüber handle, dass in einer Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner keine oder nur eine ungenügende Deckung der Forderung habe erzielt werden können. Demgemäss werde auch der alte Rechtsöffnungstitel nicht entkräftet, weshalb sich der Gläubiger weiterhin auf diesen berufen könne. Bei öffentlichrechtlichen Ansprüchen werde überdies verlangt, dass stets der als definitiver Titel dienende Verwaltungsentscheid vorgelegt werde. Ein Verlustschein könne in diesem Zusammenhang lediglich als Beweis dafür dienen, dass die Forderung noch nicht verjährt sei (Urk. 18 S. 3 m.w.H.). Die Einwendung des Gesuchsgegners, wonach kein originaler Verlustschein vorgelegt worden sei, erachtete die Vorinstanz als irrelevant, da dieser einzig dem Nachweis der nicht eingetretenen Verjährung diene. Aufgrund der als definitiver Rechtsöffnungstitel dienenden Verwaltungsentscheide könne für die darin ausgewiesenen Beträge definitive Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 18 S. 4).
3.3 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, dass ihm keine Kosten für das Rechtsöffnungsverfahren hätten auferlegt werden dürfen, da ihm der Verlustschein beim Betreibungsamt nicht vorgelegt worden sei. Da der Verlustschein ein handelbares Wertpapier sei, habe er Rechtsvorschlag erheben müssen, solange er sich nicht habe überzeugen können, wer rechtmässiger Besitzer sei (Urk. 16).
3.4 Anlässlich der Verhandlung vom 7. Dezember 2016 wurde der Gesuchsgegner darauf hingewiesen, dass die Gesuchsteller keinen Verlustschein eingereicht hätten, sondern die Rechtsöffnung gestützt auf den Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Illnau-Effrektikon vom 3. Dezember 2008 sowie die dazugehörige Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Illnau-
Effrektikon vom 5. Dezember 2008 verlangt hätten (Prot. I S. 4 f.). Dies trifft zu. Da im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren die Rechtsöffnung gestützt auf den ursprünglichen Rechtsöffnungstitel verlangt worden war und der Gesuchsgegner die Verjährung nicht angerufen hat, war die Vorlage des Verlustscheins nicht erforderlich. Damit aber ist nicht einsichtig, aus welchen Gründen dem Gesuchsgegner im Umfang seines Unterliegens nicht die Kosten des Verfahrens hätten auferlegt werden sollen, wie dies der gesetzlichen Regel entspricht (Art. 106 ZPO). Entsprechend aber ist die Beschwerde unbegründet.
Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die dem vorliegenden Rechtsöffnungstitel zugrundeliegende Forderung – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – ohnehin nicht allein gestützt auf den Verlustschein eingefordert werden könnte; eine selbständige Durchsetzung der dem Verlustschein zugrundeliegenden Forderung ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da dieser keine Novation bewirkt (BSK SchKG I-D. Staehelin, Art. 82 N 158 und Art. 149 N 44 f.; BSK SchKG EB-D. Staehelin, Art. 82 ad N 158). Damit hat es sein Bewenden.
3.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 16 und 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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