Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a company's appeal against a lower court decision that had rejected both the company's request for postponement and the opposing parties' request for debt enforcement proceedings, finding the appeal inadmissible because it was filed after the ten-day deadline, calculated from the statutory deemed service date, despite a later actual delivery; furthermore, the court noted that even if timely, the appeal lacked standing as the company had won the debt enforcement aspect of the initial ruling, thus suffering no disadvantage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Standing: Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
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KI-generiertUsed to justify the omission of soliciting a response from the opposing party because the appeal was manifestly inadmissible.
Cited in the reasoning to establish the deemed date of service for the lower court's decision, which determined the untimeliness of the appeal.
Cited in the reasoning to exclude the weekend when calculating the expiration of the appeal deadline.
Cited in the reasoning to classify the lower court's proceeding as a summary procedure, which dictates the appeal deadline.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 28. März 2017
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____ und Römisch-Katholische Kirchgemeinde und Reformierte Kirchgemeinde, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 6. Februar 2017 (EB160712-C)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 6. Februar 2017 wies der Vorderrichter das Verschiebungsgesuch der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) (nochmals) ab (Urk. 15 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1), ebenso das von den Klägern und Beschwerdegegnern (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 22. September 2016) gestellte Rechtsöffnungsbegehren (Urk. 15 S. 4, Dispositiv-Ziffer 2). Kosten wurden keine erhoben und eine Parteientschädigung wurde der Beklagten ebenfalls keine zugesprochen (Urk. 15
S. 4, Dispositiv-Ziffern 3 und 4).
2. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 1. März 2017, zur Post gegeben am 2. März 2017 (Urk. 14, angehefteter Umschlag), beim Vorderrichter Beschwerde, welcher diese zuständigkeitshalber an die Kammer weiterleitete und die Beklagte entsprechend informierte (Urk. 13).
3. Im Rubrum des angefochtenen Entscheids ist die C._____ GmbH, …-Strasse …, … B._____, als Beklagte aufgeführt (Urk. 15 S. 1). Bereits den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist zu entnehmen, dass die Beklagte seit dem 11. bzw. 17. Januar 2017 nicht mehr unter diesem Namen, sondern unter "A._____ GmbH" firmiert (Urk. 15 S. 4). Aus dem von der Vorinstanz beigezogenen Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich (Urk. 9) geht diese Firmenänderung ohne weiteres hervor, dennoch wurde die Firma der Beklagten im vorinstanzlichen Urteil nicht angepasst. Es liegt demnach eine fehlerhafte Parteibezeichnung vor. Da kein Zweifel über die beklagte Partei vorliegt und die Kläger in ihren Interessen nicht beeinträchtigt sind, ist die Parteibezeichnung im Rubrum von Amtes wegen zu berichtigen (vgl. BGer 4A_438/2010 vom 15. November 2010; BGE 131 I 57 E. 2 mit Hinweisen).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
5. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist im summarischen Verfahren - und um ein solches handelt es sich vorliegend (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - lediglich 10 Tage. Dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auch zutreffend so festgehalten (Urk. 15 S. 4f., Dispositiv-Ziffer 6). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das Urteil vom 6. Februar 2017 der Beklagten am 8. Februar 2017 mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet wurde (Urk. 12, Ausdruck aus dem Track & Trace der schweizerischen Post). Da die Beklagte bereits vom hängigen Rechtsöffnungsverfahren wusste und sich daran auch beteiligte (Urk. 5), gilt das vorinstanzliche Urteil am letzten Tag der Abholungsfrist, mithin am 15. Februar 2017, als zugestellt (Art.
138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist lief demnach - unter Berücksichtigung des Wochenendes (Art. 142 Abs. 3 ZPO) - bis am 27. Februar 2017. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz der Beklagten das Urteil vom 6. Februar 2017 im Sinne einer Dienstleistung offensichtlich noch per A-Post zugestellt hat (Urk. 12) und die Beklagte diese Zustellung wohl erst am 23. Februar 2017 erhalten hat (vgl. die von der Beklagten eingereichte Kopie des Urteils mit dem handschriftlichen Vermerk "Erhalten 23.2.2017", Urk. 15). Die Beklagte übergab ihre an den Vorderrichter adressierte Beschwerdeschrift erst am 2. März 2017 und damit einige Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post (Urk. 14, angehefteter Umschlag). Die von der Beklagten erhobene Beschwerde ist daher verspätet und es ist darauf nicht einzutreten.
6. Selbst wenn die Beschwerde jedoch rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre darauf nicht einzutreten: Zwar hat der Vorderrichter das Verschiebungsgesuch der Beklagten mit dem angefochtenen Urteil erneut abgewiesen, wodurch die Beklagte grundsätzlich in ihren Rechten betroffen ist. Der Vorderrichter hat aber gleichzeitig auch das Rechtsöffnungsgesuch der Kläger abgewiesen, so dass die Beklagte durch den angefochtenen Entscheid keinen Nachteil erleidet, sondern im erstinstanzlichen Verfahren vielmehr obsiegt. Sie ist daher nicht beschwert. Es kann daher offen bleiben, ob der Vorderrichter das Verschiebungsgesuch der Beklagten zu Recht abgewiesen hat. Auf ihre Beschwerde wäre daher selbst bei rechtzeitiger Erhebung mangels Beschwer nicht einzutreten.
7. Es rechtfertigt sich, umständehalber auf Kosten zu verzichten.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 16/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'171.65.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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