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RT170051 • OG ZH RT170051 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Procedural Defects in Debt Collection Case

Geschäftsnummer RT170051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to rule on a motion seeking the reversal of a lower court's decision that granted definitive legal authorization for a debt collection amounting to CHF 6,875. The appellate court found the appeal inadmissible because the appellant failed to meet the mandatory requirements for appellate procedure, specifically by omitting precise relief requests and not adequately addressing or disputing the lower court's reasoning regarding a valid, enforceable 2006 order and the lack of evidence demonstrating a modification of the underlying maintenance obligation. Furthermore, new factual claims concerning the ex-spouse's alleged failure to provide child support during a specific period were deemed impermissible under the procedural bar on new submissions in the appeal stage.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Inadmissible Due to Procedural Defects in Debt Collection Case: The appellate court found the appeal inadmissible because the appellant failed to meet the mandatory requirements for appellate procedure, specifically by omitting precise relief requests and not adequately addressing or disputing the lower court's reasoning regarding a valid, enforceable 2006 order and the lack of evidence demonstrating a modification of the underlying maintenance obligation. Furthermore, new factual claims concerning the ex-spouse's alleged failure to provide child support during a specific period were deemed impermissible under the procedural bar on new submissions in the appeal stage.

Schlagwörter

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Inkasso Unterhaltspflichten gegenüber Kindern Verfahrensmangel Beweislosigkeit vollstreckbarer Entscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (Erwägung 6) as the basis for imposing costs on the appellant for the appeal proceedings, which is reflected in the dispositive order 3.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (Erwägung 3) to justify dispensing with a response from the opposing party due to the immediate inadmissibility of the appeal, which is the main subject of dispositive order 1.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170051-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 29. März 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Sozialregion Unteres Niederamt, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. Januar 2017 (EB160459-D)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 27. Januar 2017 erteilte die Vorderrichterin der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 8. November 2016) definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'875.– und wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 15 S. 7, Dispositiv-Ziffer 1).

2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 2. März 2017 (Urk. 14) rechtzeitig (Urk. 13/2) Beschwerde.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4. a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). Der Beschwerdeentscheid wirkt grundsätzlich kassatorisch, er kann jedoch auch reformatorisch wirken. Insbesondere für diesen Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss.

b) Der nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegner stellt keinen bestimmten Antrag. Er fordert in seiner Beschwerdeschrift die Aufhebung des angefochtenen Urteils, da dieses mit der Geschäftsnummer LC160021-O "verbunden" sei (Urk. 14). Damit beantragt er sinngemäss, dass das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen sei.

5. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Sie muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Die Beschwerde führende Partei kann ihrer Rügeund Begründungspflicht nicht durch einen globalen Verweis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).

b) Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Gesuchsgegner an, dass die Gelder für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder gedacht seien, Frau B._____, seine ehemalige Ehefrau, aber im genannten Zeitraum von Oktober 2015 bis März 2016 in dieser Hinsicht nichts getan habe (Urk. 14).

c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3f.). Das Vorbringen des Gesuchsgegners, seine geschiedene Ehefrau habe die Kinder im Zeitraum von Oktober 2015 bis März 2016 nicht betreut und deshalb (sinngemäss) keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge, ist neu im Beschwerdeverfahren und deshalb nicht zu beachten.

d) Mit den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere zur rechtskräftigen und vollstreckbaren Verfügung aus dem Jahr 2006 und zum Umstand, dass der Gesuchsgegner nicht belegt habe, dass die Unterhaltsverpflichtung inzwischen in einem allfälligen Abänderungsoder im Ehescheidungsverfahren abgeändert

worden sei (Urk. 15 S. 4), setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinander (Urk. 14). Er kommt daher seiner Rügeund Begründungspflicht nicht nach, so dass auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

6. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im obergerichtlichen Verfahren von Fr. 6'875.– ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'875.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: jo