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RT170043 • OG ZH RT170043 KI-generiert

Debt Confirmation Proceeding vs. Prior Rejection and Scope Limitation

Geschäftsnummer RT170043
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision not to proceed with a request for judicial confirmation of debt because a prior request concerning the identical enforcement matter had already been definitively rejected. The appellate court reasoned that the appellant suffered no disadvantage from the decision, thus lacking the necessary legal interest to appeal, and furthermore, the requested remedy—a retroactive correction of tax assessments for ten years—was beyond the scope of a debt confirmation proceeding, which is strictly limited to execution matters.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Debt Confirmation Proceeding vs. Prior Rejection and Scope Limitation: The appellate court reasoned that the appellant suffered no disadvantage from the decision, thus lacking the necessary legal interest to appeal, and furthermore, the requested remedy—a retroactive correction of tax assessments for ten years—was beyond the scope of a debt confirmation proceeding, which is strictly limited to execution matters.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Fortsetzungsbegehren Steuerschuld Überprüfung einer früheren Entscheidung Ertrag prozessuale Einreden Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

The court could not enter upon the appeal because the appellant did not suffer a disadvantage from the decision, as stipulated by this procedural provision.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision was cited in the reasoning for not awarding party compensation in the appellate proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited in the reasoning for not awarding party compensation in the appellate proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170043-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 1. März 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde Dietikon, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Dietikon betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. Februar 2017 (EB170048-M)

Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 trat das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) auf das Rechtsöffnungsgesuch (für Fr. 24'312.30 nebst Zinsen und Kosten für Staatsund Gemeindesteuern 2014) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2016) nicht ein; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsteller geregelt und der Gesuchsgegnerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 3 = Urk. 12).

b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 22. Februar 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 11):

"rückwirkende Korrektur aller Fehler (10 J.) und Entschädigung; Kosten zulasten Behörde, der Fehlbaren"

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchsteller verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz trat auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein, weil ein früheres Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller in der identischen Betreibung mit Urteil vom 28. September 2016 rechtskräftig abgewiesen worden war und ein abgewiesenes Rechtsöffnungsgesuch nicht in der gleichen Betreibung erneuert werden könne (Urk. 12 S. 2).

b) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die Gesuchsgegnerin wurde durch den angefochtenen Entscheid zu nichts verpflichtet; sie erleidet durch diesen keinen Nachteil. Ohne einen solchen Nachteil besteht jedoch kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und kann dementsprechend auf diese von vornherein nicht eingetreten werden (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

c) Mit einer Beschwerde kann sodann nur das angefochten werden, was mit dem vorinstanzlichen Urteil effektiv entschieden wurde. Auf den Beschwerdeantrag der Gesuchsgegnerin, allfällige Fehler – gemeint: der Steuereinschätzung (vgl. Urk. 13/11) – rückwirkend für die letzten 10 Jahre zu korrigieren, kann daher ebensowenig eingetreten werden. Allfällige Korrekturen im Steuereinschätzungsverfahren könnten sodann ohnehin nicht im Rechtsöffnungsverfahren erfolgen; dieses ist ein reines Vollstreckungsverfahren.

3. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 11 und Urk. 13/1-11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'312.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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