Canton v. Taxpayer: Judicial Authorization Appeal on Tax Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company appealed a lower court's decision that granted definitive judicial authorization (Rechtsöffnung) to the canton for outstanding taxes based on a final tax assessment, despite the company arguing it had ceased operations and generated no income due to the manager's illness. The appellate court dismissed the appeal because the appellant merely reiterated arguments already addressed by the lower court, failing to specifically contest the lower court's correct reasoning that a court granting judicial authorization cannot substantively review the executory decision upon which the claim is based, thus rendering the appeal insufficiently substantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Canton v. Taxpayer: Judicial Authorization Appeal on Tax Assessment: The appellate court dismissed the appeal because the appellant merely reiterated arguments already addressed by the lower court, failing to specifically contest the lower court's correct reasoning that a court granting judicial authorization cannot substantively review the executory decision upon which the claim is based, thus rendering the appeal insufficiently substantiated.
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KI-generiertThis provision outlines the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts), which relates to the court's decision not to hear the appeal based on insufficient grounds.
Cited to justify dispensing with the response from the opposing party because the appeal was manifestly inadmissible.
Used in the dispositive to order that the court costs of the appeal proceedings be imposed on the appellant (Gesuchsgegnerin).
Cited in the dispositive to deny the opposing party an award of costs (Parteientschädigung) due to lack of relevant activity in the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 3. April 2017
in Sachen
A._____ Zürich GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. Januar 2017 (EB161892-L)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 25. Januar 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 20. Oktober 2016) gestützt auf die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2014 vom 11. April 2016 für ausstehende Steuern definitive Rechtsöffnung für Fr. 425.– nebst 3 % Zins seit
13. Oktober 2016 sowie für Fr. 4.95. Die Kosten wurden der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt; der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 11 S. 4 = Urk. 14
S. 4).
1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 13. Februar 2017 (Datum Poststempel: 14. Februar 2017, eingegangen am 15. Februar 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 13).
2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten.
2.2 Die Gesuchsgegnerin lässt ausführen, dass sie seit Ende März 2013 stillgelegt sei und ihr Geschäftsführer infolge Krankheit nicht mehr als Taxichauffeur habe arbeiten können, weshalb er auch keinen Umsatz erzielt habe. Entsprechend seien auch keine Steuern geschuldet (Urk. 13). Mit diesen Ausführungen wiederholt die Gesuchsgegnerin lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, ohne sich indes mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander zu
setzen, wonach das Rechtsöffnungsgericht zu vollstreckende Entscheide nicht materiell überprüfen dürfe (vgl. Urk. 14 S. 3). Damit genügt die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Vorgaben nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.3 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 13, Urk. 15 und Urk. 16/1-5 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 425.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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