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RT170035 • OG ZH RT170035 KI-generiert

Appeal Dismissed: Lack of Jurisdiction in Judicial Review of Enforcement Proceeding

Geschäftsnummer RT170035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision to not rule on an application for judicial review concerning an enforcement proceeding based on a pawn agreement related to outstanding rent and a security deposit, arguing the lower court lacked jurisdiction. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that under the relevant law, the decision on an application for judicial review must be made by the court at the location where the enforcement proceeding was initiated, which in this case was a different court than the one that received the application, making the lower court correctly rule on its lack of jurisdiction irrespective of any allegedly incorrect prior judicial advice.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 84 Abs. 1 SchKG, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed: Lack of Jurisdiction in Judicial Review of Enforcement Proceeding: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that under the relevant law, the decision on an application for judicial review must be made by the court at the location where the enforcement proceeding was initiated, which in this case was a different court than the one that received the application, making the lower court correctly rule on its lack of jurisdiction irrespective of any allegedly incorrect prior judicial advice.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit Normenkontrolle Rechtsstaat Einrede der Verfassungswidrigkeit Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court ordered the costs for the appeal procedure to be imposed on the plaintiff (Kläger).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used as the basis for denying the payment of an indemnity to the defendant (Beklagter) due to lack of significant effort.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170035-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Urteil vom 3. April 2017

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. Januar 2017 (EB170022-C)

Erwägungen:

1.1 Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) in der Betreibung auf Verwertung eines Faustpfandes Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 5. September 2016), welches dieser gestützt auf den Mietvertrag vom 30. März 2009 für ausstehende Mietzinse und die Mieterkaution eingereicht hatte (Urk. 1; Urk. 2; Urk. 3/2-6), nicht ein. Die Gerichtskosten von Fr. 125.– wurden dem Kläger auferlegt; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 4 S. 3 f. = Urk. 8 S. 3 f.).

1.2 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2017 (Datum Poststempel: 13. Februar 2017, eingegangen am 14. Februar 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, auf das Begehren einzutreten und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 7).

2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.2 Der Kläger macht geltend, dass ihm vom Bezirksgericht Zürich telefonisch die Auskunft erteilt worden sei, er habe sich für Rechtsöffnungsbegehren in Mietsachen an das Gericht am Ort der gelegenen Sache (Bezirk Bülach) zu wenden. Nun sei die Vorinstanz nicht auf sein Begehren eingetreten mit dem Argument, dass für die Verwertung des Mieterkautionskontos und damit des Faustpfandes das Gericht in Zürich örtlich zuständig sei. Er habe dies mit der Wahl des Betreibungsortes Zürich so in die Wege geleitet. Er habe nun aber nicht nur Rechtsöffnung für die Mieterkaution verlangt, sondern auch für die über die Mieterkaution hinausgehenden Mietzinse (Urk. 7 S. 1 f.).

2.3 Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Vorinstanz sein Rechtsbegehren korrekt aufgenommen, indem sie ausgeführt hat, dass er die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung auf Verwertung des Faustpfandes

Nr. … für die Forderung und das Pfandrecht und die Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 10'500.– nebst Zinsen zu 5% seit 1. Mai 2016, für Fr. 10.– an Kosten betreffend Adressauskunft Einwohnerkontrolle … [Ortschaft] sowie für die Betreibungskosten verlangt habe (Urk. 8 S. 2). Indes kann der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Ungeachtet dessen ist für den Entscheid über ein Rechtsöffnungsbegehren nur das Gericht am Ort der Betreibung zuständig (Art.

84 Abs. 1 SchKG). Dementsprechend kann ein Gericht an einem anderen Ort als demjenigen, an welchem die Betreibung eingeleitet worden ist, nicht über das in dieser Betreibung gestellte Rechtsöffnungsbegehren entscheiden. Da der Kläger die Betreibung gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) in Zürich eingeleitet hat, konnte die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht über das Rechtsöffnungsbegehren entscheiden; dieser Entscheid kann – im vorliegenden Fall – nur vom Gericht in Zürich gefällt werden. Daran ändert auch eine allenfalls unrichtige Auskunft nichts. Dabei ist denn auch irrelevant, ob nun auf Pfandverwertung oder auf Pfändung betrieben worden ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, spielt dies lediglich für die Wahl des Betreibungsortes eine Rolle. Damit aber ist die Vorinstanz zu Recht auf das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.

2.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenauflage an den Kläger; die Höhe der festgesetzten Kosten hat der Kläger nicht beanstandet. Eine allenfalls falsche telefonische Auskunft ändert daran nichts; ohnehin hat der Kläger diese in lediglich pauschaler Weise behauptet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wäre in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Zu beachten ist jedoch, dass sich im parallel geführten Verfahren RT170034-O zwischen dem Kläger und der Ehefrau des Beklagten dieselben Tatund Rechtsfragen stellen, weshalb sich eine Reduktion der Gerichtsgebühr auf Fr. 250.– rechtfertigt. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2 Dem Beklagten ist mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 7 und einer Kopie von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. April 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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